Studienjahr 2003/2004 ausgegeben am 30. August 2004 22a. Stück, 9. Sondernummer |
220. |
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Gemäß Universitätsgesetz 2002 § 106 Abs. 2 und 3 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (Lehrlinge, nicht Studierende) zum Bund oder zur Universität gemacht werden, der Universität zu. Die an der TU Graz gültige Richtlinie sowie erläuternde Dokumente sind im Folgenden angeführt: - Rundschreiben GZ: 194/1/2004-A "Meldung
von Diensterfindungen" (Download PDF-File) Der Vizerektor für Forschung und Technologie:
von der Linden
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