Studienjahr 2003/2004  ausgegeben am 30. August 2004  22a. Stück, 9. Sondernummer


  220.
Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der TU Graz gemäß UG 2002  
 

Gemäß Universitätsgesetz 2002 § 106 Abs. 2 und 3 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (Lehrlinge, nicht Studierende) zum Bund oder zur Universität gemacht werden, der Universität zu.

Die an der TU Graz gültige Richtlinie sowie erläuternde Dokumente sind im Folgenden angeführt:

     - Rundschreiben GZ: 194/1/2004-A "Meldung von Diensterfindungen" (Download PDF-File)
     - "Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Technischen Universität Graz" (Download PDF-File)
     - Formular für die Meldung einer Diensterfindung "Erfindungsmeldung" (Download PDF-File)

Der Vizerektor für Forschung und Technologie: von der Linden