Studienjahr 2004/2005  ausgegeben am 8. November 2004 4. Stück

  33. Kundmachung über die Wahl des BETRIEBSRATES FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE UND KÜNSTLERISCHE UNIVERSITÄTSPERSONAL der Technischen Universität Graz
   
  34. Kundmachung über die Wahl der BEHINDERTENVERTRAUENSPERSON der Technischen Universität Graz
   
  35. Wahlkundmachung betreffend die Wahl in den ZENTRALAUSSCHUSS BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR FÜR DIE BEDIENSTETEN DER ÄMTER DER UNIVERSITÄTEN MIT AUSNAHME DER UNIVERSITÄTSLEHRERINNEN UND UNIVERSITÄTSLEHRER, BEDIENSTETE AN DEN NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLEN IM BEREICH WISSENSCHAFT SOWIE BUNDESBEDIENSTETE AN DEN WISSENSCHAFTLICHEN ANSTALTEN (MIT AUSNAHME DER BUNDESMUSEEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN NATIONALBIBLIOTHEK)
   
  36. Wahlkundmachung betreffend die Wahl in den ZENTRALAUSSCHUSS FÜR DIE UNIVERSITÄTSLEHRER BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR




  33.
Kundmachung über die Wahl des BETRIEBSRATES FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE UND KÜNSTLERISCHE UNIVERSITÄTSPERSONAL der Technischen Universität Graz
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1. In den Betriebsrat sind 14 Mitglieder zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten und ein Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung liegen im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, von Montag, 8. November 2004, bis Montag, 15. November 2004, in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr zur Einsicht auf.

3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem/r Wahlberechtigten bis Montag, 15. November 2004, 12:00 Uhr, beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes im Büro des Betriebsrates eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge, die die WahlwerberInnen genau bezeichnen müssen, sind schriftlich bis Mittwoch, 17. November 2004, 12:00 Uhr, bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen WahlwerberInnen als Mitglieder des Betriebsrates für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal zu wählen sind, enthalten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens 18 ArbeitnehmerInnen unterfertigt ist; hierbei werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften die allfälligen Unterschriften von WahlwerberInnen nur bis zu einer Höhe von 9 angerechnet. Eine/r der UnterzeichnerInnen des Wahlvorschlages ist als VertreterIn desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.

5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden von Freitag, 26. November 2004, bis Dienstag, 30. November 2004, in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, zur Einsicht aufliegen.

6. Die Stimmabgabe findet am Mittwoch, 1. Dezember 2004, und am Donnerstag, 2. Dezember 2004, im Sitzungszimmer der Dekanate, Petersgasse 16/EG, jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.

7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist am Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise (z. B.: durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe eines/r oder mehrerer WahlwerberInnen) eindeutig zu bezeichnen. Im Zweifel hat der/die WählerIn seine/ihre Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder ZeugInnen) nachzuweisen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der/die WählerIn in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihm/ihr vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen dem Vorsitzenden übergibt, der ihn ungeöffnet in die Urne legt.

8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.

9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis Dienstag, 23. November 2004, 12:00 Uhr, beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, hat der/die Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des/der WählerIn schließen lassen, zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am Donnerstag, 2. Dezember 2004, 16:00 Uhr, beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt der/die Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt; doch ist er/sie nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er/sie die ihm/ihr ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.

10. Mitglieder des Wahlvorstandes sind:
Dr. Wolfgang HEUSGEN, Prof. Dr. Hans Michael MUHR, Prof. Dr. Werner PUFF

Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind:
Prof. Dr. Gerhart BRAUNEGG, Dr. Siegfried KOLLER, Prof. Dr. Christian MAGELE

Der Vorsitzende des Wahlvorstandes: Dr. Wolfgang HEUSGEN



  34.
Kundmachung über die Wahl der BEHINDERTENVERTRAUENSPERSON der Technischen Universität Graz
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1. Es sind 1 Behindertenvertrauensperson und 2 StellvertreterInnen zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten und ein Abdruck der Betriebsrats-Wahlordnung liegen im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, von Montag, 8. November 2004, bis Montag, 15. November 2004, in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr zur Einsicht auf.

3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem/r Wahlberechtigten bis Montag, 15. November 2004, 12:00 Uhr, bei Herrn Andreas Gößler im Büro des Betriebsrates eingebracht werden; verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge, die die WahlwerberInnen genau bezeichnen müssen, sind schriftlich bis Mittwoch, 17. November 2004, 12:00 Uhr, bei Herrn Andreas Gößler einzureichen. Verspätet eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Eine/r der UnterzeichnerInnen des Wahlvorschlages ist als VertreterIn desselben anzuführen. Der Wahlvorschlag ist mit einer unterscheidenden Bezeichnung (Fraktions-, Listenname) zu versehen.

5. Die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge werden von Freitag, 26. November 2004, bis Dienstag, 30. November 2004, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, zur Einsicht aufliegen.

6. Die Stimmabgabe findet am Mittwoch, 1. Dezember 2004, im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt.

7. Es sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Der Wahlvorschlag ist am Stimmzettel anzukreuzen, zu unterstreichen oder auf sonstige Weise (z. B.: durch Durchstreichen aller übrigen Wahlvorschläge oder durch Angabe eines/r oder mehrerer WahlwerberInnen) eindeutig zu bezeichnen. Im Zweifel hat der/die WählerIn seine/ihre Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder ZeugInnen) nachzuweisen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der/die WählerIn in der Wahlzelle den ausgefüllten Stimmzettel in den ihm/ihr von Herrn Andreas Gößler übergebenen Umschlag legt und den Umschlag sodann geschlossen Herrn Andreas Gößler übergibt, der ihn ungeöffnet in die Urne legt.

8. Für die Stimmabgabe wird ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt.

9. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis Dienstag, 23. November 2004, 12:00 Uhr, bei Herrn Andreas Gößler die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, hat der/die Wahlberechtigte den Stimmzettel in den ausgehändigten oder Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des/der WählerIn schließen lassen, übermittelten zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege an Herrn Andreas Gößler zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am Mittwoch, 1. Dezember 2004, bis 12:00 Uhr, bei Herrn Andreas Gößler einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt der/die Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt; doch ist er/sie nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er/sie die ihm/ihr ausgestellte Wahlkarte an Herrn Andreas Gößler übergibt.

10. Mitglieder des Wahlvorstandes sind:
Dr. Wolfgang HEUSGEN, Prof. Dr. Hans Michael MUHR, Prof. Dr. Werner PUFF

Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind:
Prof. Dr. Gerhart BRAUNEGG, Dr. Siegfried KOLLER, Prof. Dr. Christian MAGELE

Für den Wahlvorstand: Die Behindertenvertrauensperson: Andreas GÖßLER



  35.
Wahlkundmachung betreffend die Wahl in den ZENTRALAUSSCHUSS BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR FÜR DIE BEDIENSTETEN DER ÄMTER DER UNIVERSITÄTEN MIT AUSNAHME DER UNIVERSITÄTSLEHRERINNEN UND UNIVERSITÄTSLEHRER, BEDIENSTETE AN DEN NACHGEORDNETEN DIENSTSTELLEN IM BEREICH WISSENSCHAFT SOWIE BUNDESBEDIENSTETE AN DEN WISSENSCHAFTLICHEN ANSTALTEN (MIT AUSNAHME DER BUNDESMUSEEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN NATIONALBIBLIOTHEK)
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1. In den Zentralausschuss sind 5 Mitglieder zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl.Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die VO BGBl. II Nr. 351/2004, in der Zeit vom 3. November 2004 bis 16. November 2004, jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, für alle der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten zur Einsicht auf.

3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten während der Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aufliegt (P.2), beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge, welche die Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Wahlwerber enthalten als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten des Zentralausschussbereiches unterschrieben ist. Beträgt die Zahl der Wahlberechtigten mehr als 10.000, so genügen für die Unterstützung des Wahlvorschlages 100 Unterschriften. Im Wahlvorschlag kann auch ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt werden, anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

5. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dem in P.2 genannten Ort für die Wahlberechtigten zur Einsicht aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.

6. Die Stimmabgabe findet am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr, und am Donnerstag, dem 2. Dezember 2004, von 8:00 bis 15:00 Uhr, im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I, statt.

7. Stimmen können gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden.

8. Bei der Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler in der Wahlzelle den (die) ihm vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission übergebenen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in einen ihm vom Vorsitzenden übergebenen Umschlag (Wahlkuvert) legt und den Umschlag sodann geschlossen dem Vorsitzenden übergibt, der ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Der Stimmzettel ist in der Form auszufüllen, dass die Wählergruppe, die gewählt wird, in dem vor der Bezeichnung der Wählergruppe befindlichen Kreis angekreuzt wird.

9. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Wahlberechtigter, der am Wahltag (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann, ist berechtigt, bei der Sprengelwahlkommission seine Zulassung zur Briefwahl zu beantragen. Zur Briefwahl Berechtigte erhalten von der Sprengelwahlkommission den amtlichen Stimmzettel, ein Wahlkuvert und einen Briefumschlag zugestellt (ausgefolgt). Sie haben den Stimmzettel nach Ausfüllung in das Wahlkuvert und dieses in den Briefumschlag zu legen und im Postweg (Dienstpostweg, Kurierpostweg) der Sprengelwahlkommission so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Sendung spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Sprengelwahlkommission einlangt. Verspätet einlangende Stimmzettel sind ungültig. Zur Briefwahl Berechtigte können ihre Stimme am Wahltag auch unmittelbar bei der Sprengelwahlkommission abgeben.

Die Vorsitzende der Sprengelwahlkommission: Rosemarie EL-TOUKHY



  36.
Wahlkundmachung betreffend die Wahl in den ZENTRALAUSSCHUSS FÜR DIE UNIVERSITÄTSLEHRER BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR
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1. In den Zentralausschuss sind 9 Mitglieder zu wählen.

2. Die Liste der Wahlberechtigten liegt nebst einem Abdruck der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, in der dzt. geltenden Fassung, in der Zeit vom 3. November 2004 bis 16. November 2004, jeweils in der Zeit
von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Büro des Betriebsrates, Mandellstraße 15/I,
für alle der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten zur Einsicht auf.

3. Einwendungen gegen die Wählerliste können von jedem der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Bediensteten während der Frist, während der die Wählerliste zur Einsicht aufliegt (P.2), beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

4. Wahlvorschläge für die Wahl des Zentralausschusses, welche die Wahlwerber genau bezeichnen müssen, sind spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Wahlwerber enthalten als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten. Ein Wahlvorschlag ist nur dann gültig, wenn von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten des Zentralausschussbereiches unterschrieben ist. Beträgt die Zahl der Wahlberechtigten mehr als 10.000, so genügen für die Unterstützung des Wahlvorschlages 100 Unterschriften. Im Wahlvorschlag kann auch ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt werden, anderenfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

5. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag an dem in P.2 genannten Ort für die Wahlberechtigten zur Einsicht aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden.

6. Die Stimmabgabe findet am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, und am Donnerstag, dem 2. Dezember 2004, jeweils in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr, im Sitzungszimmer der Dekanate, Petersgasse 16/EG, statt.

7. Stimmen können gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden.

8. Bei der Wahl sind nur jene Stimmen gültig, die für einen zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben werden. Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler in der Wahlzelle den (die) ihm vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission übergebenen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in einen ihm vom Vorsitzenden übergebenen Umschlag (Wahlkuvert) legt und den Umschlag sodann geschlossen dem Vorsitzenden übergibt, der ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Der Stimmzettel ist in der Form auszufüllen, dass die Wählergruppe, die gewählt wird, in dem vor der Bezeichnung der Wählergruppe befindlichen Kreis angekreuzt wird.

9. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Wahlberechtigter, der am Wahltag (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann, ist berechtigt,
bei der Sprengelwahlkommission seine Zulassung zur Briefwahl zu beantragen. Zur Briefwahl Berechtigte erhalten von der Sprengelwahlkommission den amtlichen Stimmzettel, ein Wahlkuvert und einen Briefumschlag zugestellt (ausgefolgt). Sie haben den Stimmzettel nach Ausfüllung in das Wahlkuvert und dieses in den Briefumschlag zu legen und im Postweg (Dienstpostweg, Kurierpostweg) der Sprengelwahlkommission so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Sendung spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Sprengelwahlkommission einlangt. Verspätet einlangende Stimmzettel sind ungültig. Zur Briefwahl Berechtigte können ihre Stimme am Wahltag auch unmittelbar bei der Sprengelwahlkommission abgeben.

Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission: Dr. Wolfgang HEUSGEN