MITTEILUNGSBLATT | ||
Studienjahr 2012/2013 ausgegeben am 12. April 2013 13a . Stück, 6. Sondernummer |
169. | |
170. | Kundmachung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat für die Funktionsperiode vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 |
169. |
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In der konstituierenden Sitzung der Wahlkommission für die Wahl des Senates (Funktionsperiode 1.10.2013 bis 30.09.2016) wurde am 12. April 2013 zum Vorsitzenden bzw. zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt: Vorsitzender: Reg.-Rat. Walter Blass Ersatzmitglieder: Der Rektor: Kainz |
170. |
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Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen (§ 25 Abs. 4, Z 1-3 UG 2002) sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 25 Abs. 4 Z1-3 UG 2002 genannten Personengruppen angehören. Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechtes ist der 12. April 2013 (Tag der Ausschreibung der Wahl). Wahltermin: Donnerstag, 13. Juni 2013 Zu wählen sind:
Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis liegt vom 18. bis 24. April 2013, von 8:00 bis 12:00 Uhr, in der Organisationseinheit Recht und Zentrale Services (Rechtsabteilung), Rechbauerstraße 12/EG, zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten sowie für die Erhebung eines Einspruches gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis auf. Wahlvorschläge müssen längstens 30 Arbeitstage vor dem Wahltag, das ist der 26. April 2013, bis 12:00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission (Postadresse: Büro des Senates, Rechbauerstraße 12/I), eingelangt sein; widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können. Jeder Wahlvorschlag ist unter Beifügung einer schriftlichen Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber einzubringen und hat eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigen zu benennen; andernfalls gilt die jeweils erstgereihte Person auf diesem Wahlvorschlag als Zustellungsbevollmächtigte bzw. Zustellungsbevollmächtigter. Ein Wahlvorschlag hat mindestens eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gem. § 25 Abs. 3 UG 2002 zu enthalten. Die Wahlkommission hat Personen, die auf mehr als einem Wahlvorschlag kandidieren, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Spätestens fünf Arbeitstage vor der Wahl hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge in geeigneter Weise auf elektronischem oder postalischem Wege über die Personalabteilung unter nochmaligem Hinweis auf Wahlort und Wahlzeit kundzumachen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgegeben. Der Vorsitzende der Wahlkommission: Walter Blass |