99.
Satzung - Geschäftsordnung
- Das BMWFK hat mit Schreiben vom 25.1.1996 (GZ 68.152/10-I/B/5B/96) den vom Senat am 22.1.1996 gefaßten Beschluß über die Geschäftsordnung (§ 7 (2)
Z. 5 UOG 93) gemäß § 7 (3) UOG 1993 genehmigt. Die Geschäftsordnung (Mitteilungsblatt vom 14.12.1995; 4. Sondernummer; 5b. Stück) wird daher wie folgt ergänzt:
- "§ 20. Vertretungsregelung
bei Wahlen: Abweichend von § 8 (5) GO gilt als Vertretungsregel in der Universitätsversammlung:
Ein an der Teilnahme an einer Wahl verhindertes Mitglied wird durch das auf Grund der
Wahl des verhinderten Mitglieds in Betracht kommende nächstfolgende Ersatzmitglied für die Dauer dieser Verhinderung vertreten. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des
Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wird das verhinderte Mitglied durch ein anderes Mitglied dieses
Dienststellenausschusses auf Grund eines entsprechenden Beschlusses dieses Dienststellenausschusses für die Dauer der Verhinderung vertreten."
Der Vorsitzende des
Senates: Kautsch