Gemäß § 87 (10) UOG 1993 hat der im Amt befindliche Dekan die konstituierende Sitzung des Fakultätskollegiums bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind gemäß § 48 (4) UOG 1993 für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.