197. Einladung zur Wahl des Dekans der Fakultät für Elektrotechnik gemäß § 49 UOG 1993 für eine Funktionsperiode von vier Jahren



Gemäß § 49 (3) UOG 1993 ist der Dekan vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen.