Wahltermin: Freitag, 5. Juli 1996 bzw. Donnerstag, 11. Juli 1996; Uhrzeit siehe unten
Wahlort: Seminarraum Betonbau, Lessingstraße 25, 1. Stock, Nr. 108
Unter Bezugnahme auf § 45 (2) UOG 1993 gehören der Institutskonferenz an:
1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der
Universitätsassistenten oder Universitäts assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der
Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts professorinnen oder Universitätsprofessoren gemäß Z.1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
4. eine/ein am 4. Juli
1996 gewählte/r Vertreterin/Vertreter der Allgemeinen Universitäts bediensteten (sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser
Gruppe).
Gemäß § 46 (3) UOG 1993 ist der Institutsvorstand von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode) zu wählen. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus.
Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem
Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden
wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen
(§ 46 (4) UOG 1993).
Institut für: Institutsnummer: Tag und Uhrzeit: Eisenbahnwesen 211 5.7. 1996, 10.00 Uhr Straßen- und Verkehrswesen 209 5.7. 1996, 10.15 Uhr Betonbau 203 11.7. 1996, 9.00 Uhr Baustatik 202 11.7. 1996, 9.15 Uhr Stahlbau, Holzbau, Flächentragwerke 205 11.7. 1996, 9.30 Uhr Wasserwirtschaft u. Konstrukt. Wasserbau 213 11.7. 1996, 9.45 Uhr Siedlungswasserwirtschaft u. Landschaftswasserbau 215 11.7. 1996, 10.00 Uhr Hoch- und Industriebau 219 11.7. 1996, 10.15 Uhr Baubetrieb und Bauwirtschaft 218 11.7. 1996, 10.30 Uhr Tunnelbau und Felsmechanik 220 11.7. 1996, 10.45 Uhr Mechanik 261 11.7. 1996, 11.00 Uhr Hydraulik, Hydrologie und Hydromechanik 216 11.7. 1996, 11.15 Uhr Angewandte Geodäsie und Photogrammetrie 271 11.7. 1996, 11.30 Uhr Theoretische Geodäsie 274 11.7. 1996, 11.45 Uhr