291. Einladung zur konstituierenden Institutskonferenz und Wahl des Institutsvorstandes sowie mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der Institute der Fakultät für Bauingenieurwesen


Wahltermin: Freitag, 5. Juli 1996 bzw. Donnerstag, 11. Juli 1996; Uhrzeit siehe unten
Wahlort: Seminarraum Betonbau, Lessingstraße 25, 1. Stock, Nr. 108

Unter Bezugnahme auf § 45 (2) UOG 1993 gehören der Institutskonferenz an:

1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsassistenten oder Universitäts assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts professorinnen oder Universitätsprofessoren gemäß Z.1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
4. eine/ein am 4. Juli 1996 gewählte/r Vertreterin/Vertreter der Allgemeinen Universitäts bediensteten (sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe).

Gemäß § 46 (3) UOG 1993 ist der Institutsvorstand von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode) zu wählen. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus.

Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen
(§ 46 (4) UOG 1993).

Institut für:               
        Institutsnummer:         Tag und Uhrzeit:
Eisenbahnwesen                                      211                 5.7. 1996, 10.00 Uhr  
Straßen- und Verkehrswesen                          209                 5.7. 1996, 10.15 Uhr  
Betonbau                                            203                11.7. 1996,  9.00 Uhr  
Baustatik                                           202                11.7. 1996,  9.15 Uhr  
Stahlbau, Holzbau, Flächentragwerke                 205                11.7. 1996,  9.30 Uhr
Wasserwirtschaft u. Konstrukt. Wasserbau            213                11.7. 1996,  9.45 Uhr  
Siedlungswasserwirtschaft u. Landschaftswasserbau   215                11.7. 1996, 10.00 Uhr 
Hoch- und Industriebau                              219                11.7. 1996, 10.15 Uhr 
Baubetrieb und Bauwirtschaft                        218                11.7. 1996, 10.30 Uhr 
Tunnelbau und Felsmechanik                          220                11.7. 1996, 10.45 Uhr 
Mechanik                                            261                11.7. 1996, 11.00 Uhr 
Hydraulik, Hydrologie und Hydromechanik             216                11.7. 1996, 11.15 Uhr 
Angewandte Geodäsie und Photogrammetrie             271                11.7. 1996, 11.30 Uhr 
Theoretische Geodäsie                               274                11.7. 1996, 11.45 Uhr 
Der Dekan: Rießberger bzw. der Prädekan: Sparowitz