294. Einladung zur konstituierenden Institutskonferenz und Wahl des Institutsvorstandes sowie mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der Institute der Fakultät für Maschinenbau


Wahltermin: Mittwoch, 10. Juli 1996, Uhrzeit - siehe unten
Wahlort: Kopernikusgasse 24, 3. Stock, Hörsaal G

Unter Bezugnahme auf § 45 (2) UOG 1993 gehören der Institutskonferenz an:
1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. Die am 1.7.1996 gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsassistenten oder Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts professorinnen oder Universitätsprofessoren gemäß Z.1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
4. eine/ein am 4. Juli 1996 gewählte/r Vertreterin/Vertreter der Allgemeinen Universitäts bediensteten (sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe).

Gemäß § 46 (3) UOG 1993 ist der Institutsvorstand von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode) zu wählen.
Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus.
Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen
(§ 46 (4) UOG 1993).

Institut für:                                         Institutsnummer:      
Uhrzeit: 
Fertigungstechnik                                           301             9.00 Uhr 
Werkstoffkunde, Festigkeitslehre und Materialprüfung        303             9.15 Uhr 
Wärmetechnik                                                307             9.30 Uhr 
Allgemeine Maschinenlehre und Fördertechnik                 309             9.45 Uhr 
Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik                313             10.00 Uhr
Papier-, Zellstoff- und Fasertechnik                        315             10.15 Uhr
Hydraulische Strömungsmaschinen                             317             10.30 Uhr
Thermische Turbomaschinen und Maschinendynamik              319             10.45 Uhr
Strömungslehre und Wärmeübertragung                         321             11.00 Uhr
Verfahrenstechnik                                           351             11.15 Uhr
Thermische Verfahrenstechnik und Umwelttechnik              353             11.30 Uhr
Wirtschafts- und Betriebswissenschaften                     371             11.45 Uhr
 
Der Dekan: Marr