Unter Bezugnahme auf § 45 (2) UOG 1993 gehören der Institutskonferenz an:
1. die dem Institut zugeordneten
Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
2. Die am 27.6.1996 gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten und der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitäts
professorinnen oder Universitätsprofessoren gemäß Z. 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
4. eine / ein am 12. oder 13.9.1996Vertreterin / Vertreter der Allgemeinen
Universitätsbediensteten (sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe).
Gemäß § 46 (3) UOG 1993 ist der Institutsvorstand von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode) zu wählen.
Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus.
Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen (§ 46 (4) UOG 1993).
Institut: | Inst.Nr.: | Uhrzeit: Mathematik | 501 | 09.00 Uhr Angewandte Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnologie | 505 | 09.15 Uhr Informationsverarbeitung und Computerunterstützte neue Medien | 506 | 09.30 Uhr Statistik | 507 | 09.45 Uhr Grundlagen der Informationsverarbeitung | 508 | 10.00 Uhr Maschinelles Sehen und Darstellen(Computerunterstützte Geometrie und Graphik) | 510 | 10.15 Uhr Experimentalphysik | 511 | 10.30 Uhr Festkörperphysik | 513 | 10.45 Uhr Theoretische Physik | 515 | 11.00 Uhr Technische Physik (Kernphysik) | 517 | 11.15 Uhr Technische Geologie und Angewandte Mineralogie | 521 | 11.30 Uhr Mikrobiologie und Abfalltechnologie(Abfalltechnologie und Mikrobiologie) | 525 | 11.45 Uhr Physikalische und Theoretische Chemie | 535 | 12.00 Uhr Chemische Technologie anorganischer Stoffe | 537 | 12.15 Uhr Geometrie | 509 | 12.30 Uhr Chemische Technologie organischer Stoffe | 539 | 12.45 Uhr Organische Chemie | 541 | 13.00 Uhr Anorganische Chemie | 533 | 13.15 Uhr Biotechnologie | 543 | 13.30 Uhr Analytische Chemie, Mikro- und Radiochemie | 545 | 13.45 Uhr Biochemie und Lebensmittelchemie | 548 | 14.00 Uhr