Ausschreibung der Wahl der Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten
gem. § 55 Abs. 3 Z. 4 UOG 93 für die Entsendung in die Universitätsversammlung.
Der Universitätsversammlung obliegt gem. § 55 (1) UOG 93 die Wahl des Rektors. Sie besteht aus insgesamt 200
Mitgliedern, 50 davon sind Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.