Unter Bezugnahme auf § 45 (2) UOG 1993
gehören der Institutskonferenz an:
1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
2. die am 14.10. 1996 gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der
Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der
Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universität professorinnen oder Universitätsprofessoren gemäß Z. 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
4. eine / ein am 4. Juli
1996 gewählte/r Vertreterin / Vertreter der Allgemeinen Universitäts bediensteten (sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter
dieser Gruppe).
Gemäß § 46 (3) UOG 1993 ist der Institutsvorstand von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren (jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode) zu wählen.
Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus.
Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem
Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden
wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen
(§ 46 (4) UOG 1993).