168. Verordnung über den Nachweis
des günstigen Studienerfolges für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Graz
- Gemäß § 20 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 377/1996 wird verordnet: Im Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Graz nach dem Bundesgesetz BGBl.Nr. 326/1971 sind nach zwei Semestern Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von sechs
Semesterwochenstunden zu absolvieren.
Der Rektor: Killmann