Richtlinien des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zum Entfall der Wiederholung der Ausschreibung

Nach dem Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr ist für Stellen, in denen Frauen unterrepräsentiert *) sind, gegebenenfalls eine Wiederholung der Ausschreibung vorgesehen.

§ 6 Frauenförderungplan:

Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach der Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder der Gleichbehandlungsbeauftragten kann die Wieder-holung der Ausschreibung entfallen. Langen aufgrund der neuerlichen Ausschreibungen wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen. (...)

Diese Bestimmung soll bewirken, daß Informationen über ausgeschriebene Planstellen möglichst wirkungsvoll bekannt gemacht werden und insbesondere bestehende Kontakte benutzt werden, um qualifizierte Frauen über Ausschreibungen zu informieren und zur Bewerbung zu motivieren.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vertritt daher die Ansicht, daß die Wiederholung der Ausschreibung nur dann entfallen kann, wenn der Nachweis erbracht wird, daß das ausschreibende Organ sich um Frauen als Bewerberinnen bemüht hat. Dazu ist die Ausschreibung über die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen gemäß § 20 (2) UOG 93 (das sind die Veröffentlichungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung und im Mitteilungsblatt der Universität) hinaus bekannt zu machen. Für die Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom ausschreibenden Organ eine Darstellung des Sachverhalts und der gesetzten Maßnahmen erforderlich, die an Hand von Kopien zu belegen sind. Diese ist an die Koordinationsbeauftragte oder den Koordinationsbeauftragten für die jeweilige Fakultät bei Aussschreibungen von Planstellen der Dienst-leistungseinrichtungen an die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, zu richten.

In Zweifelsfällen ist vor der Veröffentlichung der Ausschreibung mit der/dem zuständigen
Koordinationsbeauftragten Kontakt aufzunehmen.

Betreffend der Vorgehensweise bei Ausschreibungen und Neuaufnahmen von Personal verweisen wir auf das Rundschreiben des Rektors vom 1. April 1997 (GZ: 2980/1/97-P/Schn, Personalabteilung).
Die Beachtung dieser Vorgehensweise obliegt der ausschreibenden Stelle.

Ausschreibung von Planstellen von UniversitätsassistentInnen und VertragsassistentInnen
Als Nachweis, daß das ausschreibende Organ sich um Frauen als Bewerberinnen bemüht hat, wird angesehen, wenn mindestens drei der fünf folgenden Maßnahmen erfüllt wurden:
1.	Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Absolventinnen der betreffenden Studienrichtungen der TU Graz der letzten zwei Studienjahre.   
2.	Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Institute mit dem gleichen oder verwandten Fachgebiet österreichischer Universitäten.   
3.	Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens 5 Institute gleicher oder verwandter Fachgebiete ausländischer Universitäten.   
4.	Veröffentlichung der Ausschreibung in einer Tageszeitung mit österreichweiter Auflage.   
5.	Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.

Ausschreibung von Planstellen von o. und ao. UniversitätsprofessorInnen

Als Nachweis, daß das ausschreibende Organ sich um Frauen als Bewerberinnen bemüht hat, wird angesehen, wenn die ersten drei Maßnahmen und mindestens eine der letzten beiden Maßnahmen erfüllt wurden:

1. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle habilitierten Frauen dieses Faches lt. Liste der Koordinations- stelle für Frauenforschung und Frauenstudien in Graz.
2. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Institute mit dem gleichen oder verwandten Fachgebiet öster-
reichischer Universitäten.
3. Aussendung des Ausschreibungstextes an mindestens 5 Institute gleicher oder verwandter Fachgebiete aus-
ländischer Universitäten.

4. Veröffentlichung der Ausschreibung in einer Tageszeitung mit österreichweiter Auflage.
5. Veröffentlichung der Ausschreibung in österreichischen bzw. internationalen Fachzeitschriften.

Ausschreibung von Planstellen von VB I/a

Als Nachweis, daß das ausschreibende Organ sich um Frauen als Bewerberinnen bemüht hat, wird angesehen:

· wenn die geforderte Studienrichtung an der TU Graz angeboten wird:
die Erfüllung von mindestens zwei der drei folgenden Maßnahmen,
· wenn die geforderte Studienrichtung nicht an der TU Graz angeboten wird:
die Erfüllung von mindestens einer der ersten beiden Maßnahmen.

1. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle Absolventinnen der betreffenden Studienrichtung der TU Graz der letzten 2 Studienjahre.
2. Aussendung des Ausschreibungstextes an alle österreichischen Universitäten, an denen die betreffenden Stu- dienrichtung angeboten wird, mit der Bitte um Beilage zum dortigen Mitteilungsblatt.
3. Veröffentlichung der Ausschreibung in einer Tageszeitung mit österreichweiter Auflage.

Ausschreibung aller übrigen Planstellen

Als Nachweis, daß das ausschreibende Organ sich um Frauen als Bewerberinnen bemüht hat, wird angesehen, wenn mindestens zwei der vier folgenden Maßnahmen erfüllt wurden:

1. Veröffentlichung der Ausschreibung in einer geeigneten Tageszeitung.
2. Übermittlung des Ausschreibungstextes an das Arbeitsmarkservice für Steiermark.
3. Aussendung des Ausschreibungstextes an geeignete Bildungseinrichtungen im Raum Graz.
4. Aushang an geeigneten Stellen an der TU Graz bzw. ÖH (wenn Studierende in Frage kommen).

Erläuterungen der Maßnahmen
Aussendung des Ausschreibungstextes auch an alle Absolventinnen des entsprechenden Doktoratsstudiums. Die Adressen (Heimatadressen) können über die Dekanate/die ADV-Abteilung des ZID bezogen werden.
Aussendung des Ausschreibungstextes mit der Bitte um Aushang und um Weitergabe an geeignete Bewerberinnen. Die Aussendung muß an alle Universitäten und Hochschulen erfolgen, an denen dieses Fach vertreten ist. "Fachgebiet" ist hier weit zu interpretieren.
Aussendung des Ausschreibungstextes mit der Bitte um Aushang und um Weitergabe an geeignete Bewerberinnen. Von begründbaren Ausnahmen abgesehen, sind Institute im deutschsprachigen oder grenznahen Ausland zu wählen.
Die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Anforderung und zählt nicht als Erfül- lung dieses Punktes. Als geeignete Zeitungen werden die Wochenendausgaben des Standards, der Presse und der Zeit angesehen. Bei Ersatzkräften, die kürzer als 9 Monate beschäftigt werden, ist die Veröffentlichung in einer geeig- neten steirischen Zeitung ausreichend.
Koordinationsstelle für Frauenforschung und Frauenstudien, Glacisstraße 23, A-8010 Graz, Tel.: (0316) 380-5721 oder (0316) 380-5722

*) Aufgrund der im Frauenbericht 1996 veröffentlichten Statistik zum Frauenanteil ist an der Technischen Uni- versität Graz der § 6 (Wiederholung der Ausschreibung) bei der Ausschreibung von folgenden Planstellen an- zuwenden: o. Univ.-Prof., ao. Univ.-Prof., Univ.-Ass., Vertragsass., VB I/a, VB II/p1, p2 und VB L1/L1.