54. Satzung - " XI. Richtlinien für Frauenförderpläne"

Das BMWVK hat mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 (GZ 68.152/131-I/B/5B/96) den vom Senat der Technischen Universität Graz in seiner Sitzung am 1. Oktober 1996 beschlossenen Satzungsteil
"XI. Richtlinien für Frauenförderpläne" gemäß § 7 Abs. 2 und 3 UOG 1993 genehmigt.
Das Kapitel 110 wird in der 2. Sondernummer des Mitteilungsblattes, Stück Nr. 5a vom 06.11.1996, kundgemacht.

Der Vorsitzende des Senates: Kautsch