69. Vergabe von Stipendien an der TU Graz (wissenschaftliche Arbeiten im Ausland,
Besuch von fachspezifischen Kursen im Ausland, Joint-Study-Programme)
Für die Technische Universität Graz gilt seit 28. Oktober 1996 das UOG ´93. Danach fällt die Vergabe der Stipendien, die
nach den Rahmenbedingungen und im Auftrag des BMWVK an der TU Graz vergeben werden, unter die Auffangkompetenz des Rektors gemäß § 52 Abs. 1 UOG ´93.
Es sind dies die Stipendien im Rahmen der
Aktionen: "Kurzfristige wissenschaftliche Arbeiten im Ausland", "Fachspezifische Kurse im Ausland" und der Stipendien im Rahmen von Joint Study Programmen. Die Vergabe erfolgt durch den Rektor,
Dipl.-Ing.Dr.techn. Irolt KILLMANN.
Die Prüfung der Anträge erfolgt durch einen Stipendienbeirat unter dem Vorsitz des Vizerektors für Lehre und Studien, dem die zuständigen Studiendekane und
zwei Vertreter/innen der Studierenden angehören, nach folgenden für das Studienjahr 1996/97 für die TU Graz festgelegten Vergaberichtlinien:
- Feststellung der vordringlichen
Förderungswürdigkeit durch den Stipendienbeirat
- Förderung von insgesamt höchstens 6 Stipendienmonaten pro Antragsteller/in und Antrag
- Monatlicher Zuschuß zu den Lebenshaltungkosten bis zur
Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium gem. Studienförderungsgesetz.
Derzeitige Sätze (pro Monat):
öS 2.000,-- für alle im folgenden nicht genannten Staaten
öS 3.000,-- für
Griechenland, Kroatien, Portugal, Slowenien
öS 4.000,-- für Australien, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Neuseeland, Spanien
öS 5.000,-- für Belgien, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Vereinigte Staaten von Amerika
öS 6.000,-- für Dänemark
öS 7.000,-- für die Schweiz
öS 8.000,-- für Japan - Über die Höhe
des Reisekostenzuschusses wird im Einzelfall entschieden.
- Pro Jahr gibt es 4 Einreichtermine: 1. Februar, 1. April, 1. Juni und 15. November
Die Entscheidung über die gestellten Anträge
erfolgt innerhalb von drei Wochen nach dem Einreichtermin. Anträge sind so rechtzeitig einzureichen, daß die Entscheidung vor Antritt des Auslandsstudiums erledigt werden kann. - Altersgrenze 35
Jahre, in besonders begründeten Fällen (z.B. Mutterschaft, Studium im zweiten Bildungsweg): Altersgrenze 40
Der Rektor: Killmann