31. Vergabe von Stipendien an der TU Graz (wissenschaftliche Arbeiten im Ausland,
Besuch von fachspezifischen Kursen im Ausland, Joint-Study-Programme)
Für die Technische Universität Graz gilt seit 28. Oktober 1996 das UOG ´93. Danach fällt die Vergabe der Stipendien, die
nach den Rahmenbedingungen und im Auftrag des BMWV an der TU Graz vergeben werden, unter die Auffangkompetenz des Rektors gemäß § 52 Abs. 1 UOG ´93.
- Es sind dies die Stipendien im
Rahmen der Aktionen: "Kurzfristige wissenschaftliche Arbeiten im Ausland", "Fachspezifische Kurse im Ausland" und der Stipendien im Rahmen von Joint Study Programmen. Die Vergabe erfolgt
durch den Rektor, Dipl.-Ing.Dr.techn. Irolt KILLMANN.
- Die Prüfung der Anträge erfolgt durch einen Stipendienbeirat unter dem Vorsitz des Vizerektors für Lehre und Studien, dem die
zuständigen Studiendekane und zwei Vertreter/innen der Studierenden angehören, nach folgenden für das Studienjahr 1997/98 für die TU Graz festgelegten Vergaberichtlinien: Feststellung der
vordringlichen Förderungswürdigkeit durch den Stipendienbeirat
Förderung von insgesamt höchstens 6 Stipendienmonaten für Diplomarbeiten / 12 Stipendienmo naten für Dissertationen pro
Antragsteller/in und Antrag
Monatlicher Zuschuß zu den Lebenshaltungkosten bis zur Höhe der Beihilfe für ein Auslands studium gem. Studienförderungsgesetz.
- Derzeitige Sätze (pro
Monat): öS 2.000,-- für alle im folgenden nicht genannten Staaten
öS 3.000,-- für Griechenland, Kroatien, Portugal, Slowenien
öS 4.000,-- für Australien, Großbritannien, Irland,
Italien, Kanada, Neuseeland, Spanien
öS 5.000,-- für Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Schweden, Vereinigte Staaten von Amerika
öS
6.000,-- für Dänemark
öS 7.000,-- für die Schweiz
öS 8.000,-- für Japan
Über die Höhe des Reisekostenzuschusses wird im Einzelfall entschieden.
- Pro Jahr gibt es 4
Einreichtermine: 1. Februar, 1. April, 1. Juni und 15. November
Die Entscheidung über die gestellten Anträge erfolgt innerhalb von drei Wochen nach dem
Einreichtermin. Anträge
sind so rechtzeitig einzureichen, daß die Entscheidung vor Antritt des
Auslandsstudiums erledigt werden kann.
Altersgrenze 35 Jahre, in besonders begründeten Fällen (z.B. Mutterschaft,
Studium im zweiten
- Bildungsweg): Altersgrenze 40.
Der Rektor: Killmann