374. Einladung zur Wahl der Vize-Studiendekane für die Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät gem. § 43 UOG 1993


Gemäß § 43 (6) UOG 1993 stehen dem Studiendekan bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Größe der Fakultät und die Anzahl der ihr zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vize-Studiendekane zur Seite. Diese sind aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen.

Gem. § 43 (7) UOG 1993 sind die Vize-Studiendekane vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

Bei der Wahl führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

Der Vorsitzende: Stelzer