102. Betrauung des Vizestudiendekans der Fakultät für Bauingenieurwesen
mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten (gem. § 43 Abs. 6 UOG '93)
- Der Studiendekan der Fakultät für Bauingenieurwesen, Prof.Dr. Greiner, betraut den
Vizestudiendekan der Fakultät für Bauingenieurwesen, Prof.Dr. Brandstätter, folgende selbständige Angelegenheiten "für den Studiendekan" zu erledigen und zu entscheiden:
- Alle
Entscheidungen in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes für die Studienrichtung "Vermessungswesen" erforderlich sind (siehe § 43 Abs. 2 UOG
'93), soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen und Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen des UOG '93 nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan
zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes für die Studien richtung Vermessungswesen
2.
Erteilung von Anweisungen an UniversitätslehrerInnen der Studienrichtung Vermessungswesen zur
Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der
Studienpläne erforderlich ist
3. Vorschlag an den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf
Vorschlag oder nach
Anhörung der Studienkommission für Vermessungswesen, unter Berücksichtigung von
Evaluierungsergebnissen
4. Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Zusammensetzung von
Prüfungssenaten und Festsetzung
von Prüfungsterminen - die Studienrichtung Vermessungswesen betreffend
5. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse der Studienrichtung Vermessungswesen
Der Studiendekan: Greiner