212. Satzungskapitel Wahlordnung - Änderung
Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Mai 1997 die Änderung des Satzungskapitels "IV Wahlordnung" (veröffentlicht am 14.
Dezember 1995, Mitteilungsblatt 3. Sondernummer, 5a. Stück) in der angeführten Neufassung beschlossen (vom BMWV mit GZ 68.152/57-I/B/5B/97 am 13. Juni 1997 genehmigt).
§ 7 Abs. 2 der Wahlordnung
erhält die Bezeichnung § 7 Abs. 3.
- § 7 Abs. 2 der Wahlordnung lautet (Neufassung): "§ 7 (2) Für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der in
Kollegialorganen vertretenen Personengruppen in Berufungs-, Habilitations- und beratende Kommissionen ist eine Ausschreibung im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz nicht erforderlich.
Die Angehörigen dieser Personengruppen sind zur Ausübung der Wahl von der Kuriensprecherin oder vom Kuriensprecher des entsendenden Kollegialorgans zu laden. Die Mitglieder einer Kommission müssen
nicht Mitglieder des die Kommission einsetzenden Kollegialorgans sein."
Der Vorsitzende des Senates: KAUTSCH