213. Satzungskapitel Geschäftsordnung - Änderung
Der Senat hat in seiner Sitzung am 12. Mai 1997 die Änderung des Satzungskapitels "V Geschäftsordnung" (veröffentlicht am
14. Dezember 1995, Mitteilungsblatt 4. Sondernummer, 5b. Stück und am 25. Jänner 1996, Mitteilungsblatt 11. Stück, Nr. 99) in der angeführten Neufassung beschlossen (vom BMWV mit GZ
68.152/57-I/B/5B/97 am 13. Juni 1997 genehmigt).
- § 8 Abs. 3, 4 und 5 der Geschäftsordnung lautet (Neufassung): "§ 8 (3) Verhinderte Mitglieder des Kollegialorgans können
einem anderen Mitglied, das derselben Kurie angehört, ihre Stimme für jeweils eine Sitzung übertragen. Diese Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden. Kein
Mitglied darf jedoch mehr als 2 (zwei) Stimmen führen.
(4) Ist in einem Kollegialorgan eine Kurie nur durch ein Mitglied vertreten, so kann dieses Mitglied im Verhinderungsfall abweichend von der
Regelung des Abs. 3 seine Stimme einem Ersatzmitglied aus jenem Wahlvorschlag, dem das verhinderte Mitglied angehört, übertragen. Auch diese Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem
Protokoll angeschlossen werden.
(5) Bei dauernder Verhinderung, Ausscheiden oder Abberufung (§ 13 Abs. 2 Wahlordnung) eines Mitgliedes tritt an dessen Stelle das nächstgereihte Ersatzmitglied aus
jenem Wahlvorschlag, dem das ehemalige Mitglied angehört hat. Eine dauernde Verhinderung ist eine Verhinderung, die voraussichtlich bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode andauert."
Der Vorsitzende des Senates: KAUTSCH