§ 2. Tagesordnung
1) Die
Tagesordnung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter erstellt. Sie ist allen Einberufungen/Einladungen zu den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen
anzuschließen.
2) Jedes Mitglied des Universitätsbeirates kann auch noch vor oder in der Sitzung verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ergänzungen
oder Änderungen versendeter Tagesordnungen sind jedoch nur mehr beschlußfassend in der betreffenden Sitzung möglich.
3) Die Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlußfähigkeit;
b) die Genehmigung der ausgesandten Tagesordnung;
c) die Genehmigung des letzten Protokolles;
d) Bericht des
Vorsitzenden;
e) Allfälliges.
§ 3. Leitung von Sitzungen
1) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die
Sitzung. Er erteilt das Wort und bringt die Anträge zur Abstimmung.
2) Die einzelnen Punkte sind in der Reihenfolge der Tagesordnung zu behandeln. Ein Abgehen hiervon bedarf der einfachen
Abstimmungsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3) Alle schriftlich vorliegenden Anträge werden vom Vorsitzenden vorgetragen. Nur ausnahmsweise ist sofort dem Antragsteller das Wort zu
erteilen.
4) Der Vorsitzende leitet die Aussprache über die Anträge. Das Wort ist nach der Reihenfolge der Wortmeldungen zu erteilen; ,,ad hoc"-Wortmeldungen sind zulässig, sollen aber nur
ausnahmsweise nach Genehmigung durch den Vorsitzenden erfolgen.
5) Der Vorsitzende allein hat das Recht, den Redner zu unterbrechen und nötigenfalls zur Ordnung zu rufen.
6) Über Anträge auf
Begrenzung der Redezeit und Schluß der Debatte ist sogleich abzustimmen. Bei Schluß der Debatte behalten nur jene Mitglieder das Wort, die bereits vor der Beschlußfassung auf der Rednerliste standen.
Der Antragsteller bzw. der Referent zum Gegenstand erhält vor der Beschlußfassung jedenfalls noch einmal das Wort.
7) Der Vorsitzende hat die Aussprache (Debatte) zu schließen, sobald ihm ein
Verhandlungspunkt hinreichend geklärt erscheint und auf seine Umfrage keine Wortmeldung mehr erfolgt.
8) Der Vorsitzende kann selbst oder auf Antrag während einer Sitzung deren Unterbrechung oder
die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder auch der ganzen Sitzung vorschlagen, doch ist dafür die einfache Abstimmungsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 4.
Beschlußfähigkeit
1) Jedes Mitglied des Universitätsbeirates ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Falle der Verhinderung ist dies dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
2) Ist ein Mitglied des Universitätsbeirates verhindert, so hat sein Stellvertreter mit Sitz und Stimme an der Sitzung teilzunehmen.
3) Der Universitätsbeirat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
§ 5. Abstimmungen
1) Zur Annahme eines Antrages ist - sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist - die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3) Abstimmungen können durch Handzeichen, namentlich mit Hilfe von Listen oder
geheim mittels Stimmzettel erfolgen.
4) Die Form der Abstimmung wird vom Vorsitzenden bestimmt, jedoch ist eine geheime Abstimmung nur über Beschluß des Universitätsbeirates zulässig.
5) Über
die Anträge ist tunlichst in der in der Tagesordnung vorgesehenen Reihenfolge abzustimmen, doch sind Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Vertagung und Verfahrensfragen vor Anträgen zur Sache
zu verabschieden. Ferner ist bei gleichen Gegenständen über den umfassenderen Antrag zuerst abzustimmen. Im übrigen ist der logische Zusammenhang, ansonsten die Reihenfolge der Einbringung der
Anträge für die Beschlußfassung über sie maßgebend.
6) Der Vorsitzende gibt als letzter seine Stimme ab. Er hat das Ergebnis jeder Abstimmung zu verkünden und im Protokoll festzuhalten.
7)
Minderheitsvoten sind in der Sitzung anzumelden und binnen 1 Woche mittels Schriftsatzes an den Vorsitzenden auszuführen. Erfolgt diese Ausführung nicht fristgerecht, so gilt das Minderheitsvotum als
zurückgezogen.
8) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten verfügen, bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung des
Universitätsbeirates eine Beschlußfassung geboten erscheint.
9) Das Umlaufschriftstück hat für jeden einzelnen Gegenstand einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefaßt sein
muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Unterschrift auf gesonderten Stimmzetteln. Diese sind im verschlossenen Kuvert zurückzusenden. Die
Abstimmung mittels Unterschriftenliste ist nicht statthaft.
10) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied binnen 14 Tagen ab Versanddatum eine Beratung oder
eine andere Fassung des Antrages verlangt.
11) Der Antrag ist angenommen, wenn die erforderliche Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder für ihn gestimmt hat.
12) Der Vorsitzende hat das
Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Universitätsbeirat in der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll aufzunehmen.
§ 6. Protokoll
1) Über jede
Sitzung ist binnen 1 4 Tagen ein Protokoll zu verfassen, aus dem mindestens Ort und Zeit, die Tagesordnung, die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Entschuldigungen von der Teilnahme, die Anträge und
Beschlüsse sowie etwaige Minderheitsvoten zu entnehmen sind.
2) Das Protokoll ist von einem geeigneten Universitätsangehörigen, der in einem hauptberuflichen Verhältnis zum Bund steht und von der
Zentralen Verwaltung zur Verfügung gestellt wird, zu führen. Nötigenfalls bestimmt der Vorsitzende ein Mitglied des Universitätsbeirates zum Schriftführer.
3) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Hauptmitglied sowie den Anwesenden binnen Monatsfrist nachweislich zuzustellen.
4) Einsprüche von Mitgliedern des Universitätsbeirates gegen das
Protokoll sind binnen 2 Wochen nach Zustellung an den Vorsitzenden zu richten und zu begründen. Diese Einsprüche sind vom Vorsitzenden im Universitätsbeirat vorzutragen. Der Beirat hat dann darüber
im Zuge der Genehmigung des Protokolls endgültig und unanfechtbar zu entscheiden.
5) Eine vollständige Abschrift des Protokolls samt allfälligen Beilagen ist vom Vorsitzenden spätestens binnen
Monatsfrist der oder dem Vorsitzenden des Senates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, der Rektorin oder dem Rektor, den Vizerektorinnen oder Vizerektoren sowie den Sprecherinnen
und Sprechern der im Senat vertretenen Kurien zuzustellen.
6) Erfolgt eine Berichtigung des Protokolls, so ist auch diese den Mitgliedern des Universitätsbeirates und
dem im Absatz 5 beschriebenen Personenkreis zuzustellen. Diese Protokollberichtigung ist vom Vorsitzenden auch bei der nächsten Sitzung des Universitätsbeirates bekanntzugeben.
§ 7.
Arbeitsgruppen
l) Der Universitätsbeirat kann Arbeitsgruppen einrichten.
2) Zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen des
Universitätsbeirates erforderlich.
3) Jede Arbeitsgruppe besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die vom Universitätsbeirat über Vorschlag des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt
werden.
4) Binnen Monatsfrist nach ihrer Einrichtung hat jede Arbeitsgruppe in einer konstituierenden Sitzung aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu
wählen.
5) Aufgabe jeder Arbeitsgruppe ist es, den ihr zugewiesenen Kompetenzbereich für die ordentlichen Sitzungen des Universitätsbeirates vorzubereiten, darüber zu berichten und die allenfalls
notwendigen Anträge zur Beschlußfassung zu stellen. Es steht jeder Arbeitsgruppe aber auch das Recht zu, nach Diskussion im Universitätsbeirat dem Senat im Wege der Rektorin oder des Rektors
Gutachten über den ihr in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Sachbereich zu erstatten.
6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden und im Falle von
dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Zu diesen Sitzungen ist auch der im § 1 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung beschriebene Personenkreis einzuladen, die Vizerektoren jedoch nur im Rahmen des
ihnen satzungsgemäß jeweils übertragenen Wirkungsbereiches.
7) Die Beschlußfähigkeit einer Arbeitsgruppe ist bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder gegeben. Nach einer Wartezeit von einer halben
Stunde ist die Arbeitsgruppe auch dann beschlußfähig, wenn bei einer aus 3 Mitgliedern bestehenden Arbeitsgruppe wenigstens zwei und bei einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Arbeitsgruppe
wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
8) Im übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Einberufung von Sitzungen (§ 1), Tagesordnung (§ 2), Leitung von Sitzungen (§ 3),
Abstimmungen (§ 5) und Protokoll (§ 6) sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Geschäftsführung des Universitätsbeirates
1) Die Geschäftsführung des Universitätsbeirates obliegt
dem Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung dem Stellvertreter.
2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Universitätsbeirat sowohl gegenüber den Kollegial- und monokratischen
Organen der Technischen Universität Graz als auch nach außen.
3) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorsitzende nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Rektor der
Organisationsstruktur der Zentralen Verwaltung sowohl im Personal- als auch im Sachaufwand bedienen. Nähere Einzelheiten sind jeweils mit dem Universitätsdirektor abzustimmen.
4) Der
Universitätsbeirat und die Arbeitsgruppen sind bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von den Kollegial- und monokratischen Organen und der Zentralen Verwaltung der Technischen Universität
Graz nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde vom Universitätsbeirat am 2. Juli 1997 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage
der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz in Kraft.