23. Satzungsteil XII. "Übergangsbestimmungen", Kapitel G. 702 Forschungsinstitut für alternative Energienutzung unter besonderer Berücksichtigung der Biomasseverwertung.

Der Senat hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 1996 den Satzungsteil "XII. Übergangsbestimmungen" Kapitel "G. 702 Forschungsinstitut für alternative Energienutzung unter besonderer Berücksichtigung der Biomasseverwertung" beschlossen, welcher vom BMWVK mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 (GZ 70.400/16-I/A/3/96) gemäß § 7 Abs. 3 UOG 1993 genehmigt wurde.


Kapitel XII. "Übergangsbestimmungen" / G. 702 Forschungsinstitut für alternative Energienutzung unter besonderer Berücksichtigung der Biomasseverwertung lautet demnach:

"§ 1. (1) Das gemäß § 93 UOG 1975 eingerichtete "Forschungsinstitut für alternative Energienutzung unter besonderer Berücksichtigung der Biomasseverwertung (FIAE)" wird aufgelöst.

(2) Alle personellen, finanziellen und räumlichen Ressourcen des FIAE gehen auf das "Institut für Wärmetechnik (307)" gemäß § 44 UOG 1993 über.

Die dem FIAE zugeordneten Aufgaben werden vom "Institut für Wärmetechnik (307)" weiter durchgeführt.

(3) Die vom FIAE aufgrund der Teilrechtsfähigkeit nach § 2 Abs. 2 UOG 1975 erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte gehen auf das "Institut für Wärmetechnik (307)" als Rechtspersönlichkeit nach § 3 und § 44 UOG 1993 über."

Der Vorsitzende des Senates: KAUTSCH