24. Delegierungen an den Universitätsdirektor gemäß § 76 Abs. 3 UOG 1993
- Der Rektor betraut den Universitätsdirektor gemäß § 76 Abs. 3 UOG
1993 mit der selbständigen Erledigung der allgemeinen administrativen Angelegenheiten und überträgt diesem die Dienst- und Fachaufsicht für die Abteilungen bzw. Organisationseiheiten der Zentralen
Verwaltung (Universitätsdirektion): Rechts- und Organisationsabteilung
Personalabteilung
Wirtschaftsabteilung
Abteilung für Gebäude und Technik
Studien- und
Prüfungsabteilung
Quästur
Abteilung für wissenschaftliche Auslandsbeziehungen
Archiv
Neben diesen Abteilungen besteht innerhalb der Universitätsdirektion noch das Büro des
Universitätsdirektors (Sekretariat und Direktionskanzlei), das Budgetrefrat und die Koordinationsstelle für Sicherheit, Brandschutz, Umwelt- und Baufragen. Der Rektor: Killmann