MITTEILUNGSBLATT
DER
TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ
2. SONDERNUMMER
Studienjahr 1997/98 ausgegeben am 3. Dezember 1997 5b. Stück
 
 
Betriebs- und Benutzungsordnungen
Teil A "Allgemeine Benutzungsordnung"
Teil B "Hausordnung"
Satzung gemäß § 7 Abs. 2 Z. 9 und 10 in Verbindung mit Abs. 3 UOG 1993
Diese wurden vom Senat gemäß § 51 Abs. 1 Z. 4 UOG 1993 in seiner Sitzung am 23.06.97 beschlossen und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit GZ 62.620/1-I/A/3/97 vom 20.11.97 genehmigt.

Vorangegangene Satzungsteile:
- Kapitel 010 "Leitbild": Mitteilungsblatt Stück 23a. v. 19.06.1996
- Kapitel 020 "Organe und Gliederung der Universität": Mitteilungsblatt Stück 20a. 
Mitteilungsblatt Stück 29., Nr. 358 
Mitteilungsblatt Stück 30a. 
Mitteilungsblatt Stück 18., Nr. 175
v. 05.06.1996, 

v. 21.08.1996, 

v. 04.09.1996 u. 

v. 21.05.1997

- Kapitel 030 "Dienstleistungseinrichtungen": Mitteilungsblatt Stück 28a. v. 16.08.1996
- Kapitel 040 "Wahlordnung": Mitteilungsblatt Stück 5a. 
Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 212
v. 14.12.1995 u. 

v. 02.07.1997

- Kapitel 050 "Geschäftsordnung": Mitteilungsblatt Stück 5b. 
Mitteilungsblatt Stück 11., Nr. 99 
Mitteilungsblatt Stück 21. Nr. 213
v. 14.12.1995, 

v. 25.01.1996 u.  

v. 02.07.1997 

 

- Kapitel 060 "Kooperationen und Teilrechtsfähigkeit": Mitteilungsblatt Stück 30b. v. 04.09.1996
- Kapitel 080 "Ordnungsvorschriften" / Teil A: 

Teil B:

Mitteilungsblatt Stück 13. 
Mitteilungsblatt Stück 5a.
v. 05.03.1997 u. 

v. 03.12.1997

- Kapitel 100 "Akademische Grade, Ehrungen, Honorarprofessor":    
    Mitteilungsblatt Stück 5b. v. 06.11.1996
- Kapitel 110 "Richtlinien für Frauenförderpläne": Mitteilungsblatt Stück 5a. v. 06.11.1996
- Kapitel 120 "Übergangsbestimmungen":  Mitteilungsblatt Stück 30c. 
Mitteilungsblatt Stück 4., Nr. 23
v. 04.09.1996 u. 

v. 28.10.1996

 

IX. BETRIEBS- UND BENUTZUNGSORDNUNGEN
A. ALLGEMEINE BENÜTZUNGSORDNUNG
Geltungsbereich

§ 1. Die allgemeine Benützungsordnung der Technischen Universität Graz sowie auch die Hausordnung, welche einen Bestandteil dieser bildet, gilt ausnahmslos für alle Grundstücke, Gebäude, Räume und Einrichtungen, die der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen; ebenso gelten die Brandschutzordnung, Parkordnung sowie die Abfallordnung im gesamten Universitätsbereich.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, liegt die Zuständigkeit zur Verfügung über die Grundstücke, Gebäude, Räume und Geräte der Technischen Universität Graz bei der Rektorin oder beim Rektor.

(2) Mit der Zuweisung von Räumen oder Geräten gemäß § 17 UOG 1993 an eine universitäre Einrichtung (Fakultät, Institut, Dienstleistungseinrichtung) geht diese Zuständigkeit an die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen universitären Einrichtungen über. Diese sind verpflichtet, allen Bediensteten die für ihren Bereich gültigen Ordnungsvorschriften (Instituts-ordnung, Betriebs- und Benützungsordnung) sowie die in § 1 genannten Ordnungsvorschriften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Bei der Vergabe von Räumen, Geräten oder Informationsflächen haben die Verfügungsberechtigten die in § 1 genannten Ordnungsvorschriften sowie insbesondere die §§ 3 bis 7 anzuwenden. Es obliegt ihnen weiters, die Einhaltung dieser Ordnungsvorschriften und der Sicherheitsbestimmungen zu überwachen.

Vergabe von Räumen für Veranstaltungen

§ 3. (1) Das Recht, kostenlos Veranstaltungen über Gegenstände der wissenschaftlichen Lehre und Forschung, der hiermit in Verbindung stehenden kulturpolitischen Fragen sowie Veranstaltungen, die der Bildung und Kultur dienen, in den dafür von der Rektorin oder vom Rektor zugewiesenen Räumen abzuhalten, steht grundsätzlich folgenden Personen bzw. Personengruppen zu:

1. den Organen und Einrichtungen der Universität im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
2. den Angehörigen der Universität und ihren gesetzlichen Vertretungen
3. den wahlwerbenden Gruppen zu den Dienststellenausschüssen für Hochschullehrer und für Bedienstete mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und -lehrer
4. den wahlwerbenden Gruppen zu den Organen der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
5. den Interessensvertretungen der Hochschullehrerinnen und -lehrer und der Allgemeinen Universitätsbediensteten
(2) Um die Genehmigung solcher Veranstaltungen ist mittels Formular in der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) spätestens eine Woche - bei Ansuchen der Hochschülerschaft spätestens 24 Stunden (§ 2 Abs. 3 HSG 1973) - vor dem Veranstaltungstermin bei sonstigem Anspruchsverlust anzusuchen; über die Genehmigung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Eine Veranstaltung kann jedoch untersagt werden, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte oder die Sicherheit und Ordnung an der Universität nicht gewährleistet wäre.

(3) Die Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich; erforderlichenfalls kann der Zutritt jedoch auf Angehörige der Technischen Universität Graz und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl von Personen eingeschränkt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann wiederkehrende Veranstaltungen (z.B. Kuriensitzungen) generell genehmigen. Eine Inanspruchnahme von Räumen oder Einrichtungen der Universität für Erwerbszwecke bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Bewilligung der Rektorin oder des Rektors.

(4) Der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unter Beachtung des Veranstaltungsgesetzes, der Hausordnung und der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Sie oder er - oder eine nachweislich bestellte Vertretung - hat während der vollen Dauer der Veranstaltung anwesend zu sein und für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung Sorge zu tragen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter haftet für Schäden, die durch die Abhaltung der Veranstaltung eintreten. Die Genehmigung zur Benützung von Räumen kann vom Erlag einer entsprechenden Kaution für allfällige Schadensbehebungskosten und von sonstigen Auflagen (§ 6) abhängig gemacht werden.
 

Vergabe von Räumen an universitätsfremde Personen

§ 4. (1) Die Räume der Technischen Universität Graz können Personen bzw. Personengruppen, die nicht zu den Angehörigen der Technischen Universität Graz zählen, über Antrag unter der Voraussetzung,

1. daß der Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird,
2. daß diese Veranstaltungen wissenschaftliche, damit im Zusammenhang stehende kulturpolitische Fragen betreffen oder der Bildung und Kultur dienen,
3. daß die Ordnung und Sicherheit an der Technischen Universität Graz gewährleistet erscheint,
4. eine von der Benützerin oder vom Benützer namhaft gemachte verantwortliche Person verpflichtet wird, beim Verlassen der Räume die erforderlichen Sicherheits-, Zweckmäßigkeits- und Sparmaßnahmen zu treffen und
5. keine kollidierenden Anträge auf Benützung von Räumen gemäß § 3 vorliegen
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unter Angabe von Art, Thema, Dauer und voraussichtlicher Teilnehmerzahl spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin in der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) einzureichen. Die Vergabe erfolgt durch eine privatrechtliche Vereinbarung unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 und 4.

(3) Unbeschadet einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung sind für die Benützung die von der Rektorin oder vom Rektor gemäß Kapitel VI festgesetzten - und im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz veröffentlichten - Kostenersätze zu leisten. Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen genereller Richtlinien des Senates oder bei Vorliegen gesetzlicher Auflagen die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Benützung von Geräten und Hilfsmitteln durch Außenstehende

§ 5. (1) Über Antrag kann die Benützung der an den universitären Einrichtungen vorhandenen Hilfsmittel für die wissenschaftliche Lehre und Forschung auch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Technischen Universität Graz bzw. der jeweiligen Einrichtung gehören, von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter gestattet werden, soweit diese Benützung die Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Technischen Universität Graz nicht beeinträchtigt und unter größtmöglicher Schonung erfolgt. Ein schriftlicher Antrag der Benützungswerberinnen und -werber samt Erklärung über die Verpflichtung betreffend Sicherstellung und Benützungsentgelt ist erforderlich.

(2) Für eine Nutzung gemäß Abs. 1 durch Außenstehende ist von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Universitätseinrichtung gemäß Kapitel VI ein zumindest kostendeckendes Entgelt zu verrechnen. Bei der Benützung insbesondere kostspieliger Hilfsmittel sowie bei der Entlehnung solcher kann auch eine angemessene Kaution verlangt werden. Den Benützerinnen und Benützern sind die Institutsordnung (Betriebs- und Benützungsordnung) sowie die Allgemeine Benützungsordnung zur Kenntnis zu bringen. Sie sind zu ihrer Einhaltung einschließlich allfälliger besonderer Sicherheitsbestimmungen verpflichtet.

(3) An jeder universitären Einrichtung ist eine Aufzeichnung (Kartei, Entlehnungsbuch) zu führen, in der die wesentlichen Angaben über die Entlehnung von Inventargegenständen (Geräten, Hilfsmitteln etc.) insbesondere Termine, ersichtlich zu machen sind. Die einschlägigen Vorschriften der Inventarisierung und der Materialverwaltung sind zu beachten.

(4) Nach Ablauf des vereinbarten Rückstellungstermines hat unverzüglich eine schriftliche nachweisliche Mahnung an die Benützerin oder den Benützer durch die zuständige Leitung der Einrichtung zu erfolgen; bei einer weiteren Verzögerung der Rückgabe und Verstreichen eines gegebenenfalls verlängerten Rückgabetermines hat eine Meldung an die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor zwecks Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu erfolgen. Die Benützungsgebühr beträgt ab dem ursprünglich festgelegten Rückgabetermin pro Tag das Doppelte der Tagesgebühr.

Benützungsbeschränkungen

§ 6. (1) Benützungsbeschränkungen können von der Rektorin oder vom Rektor verfügt werden, wenn die Sicherheit und Ordnung der Technischen Universität Graz gefährdet erscheint, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben, ihrer Organe und der Angehörigen der Technischen Universität Graz, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate und Geräte.

(2) Einschränkungen der Anzahl der teilnehmenden bzw. benützenden Personen können entsprechend den räumlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gewährleistung der für den Lehr- und Forschungsbetrieb und für die Verwaltung erforderlichen Ordnung und Sicherheit sowie aufgrund versammlungspolizeilicher Bestimmungen und der Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes verfügt werden.

Vergabe und Benützung von Informationsflächen

§ 7. (1) Anschläge (Ankündigungen, Aushänge, Kundmachungen, Verlautbarungen, ...) sind grundsätzlich nur auf den hiefür vorgesehenen Flächen zulässig. Diese werden über Antrag und je nach vorhandener Möglichkeit von der Rektorin oder vom Rektor zur Verfügung gestellt.

(2) Die Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den ihnen von der Rektorin oder vom Rektor zugewiesenen Anschlagplätzen Anschläge anzubringen. Für diese Anschläge der Hochschülerschaft an den ihr zur Verfügung gestellten Anschlagplätzen ist keine Vidierung durch die Rektorin oder den Rektor erforderlich.

(3) Andere Anschläge, sofern sie nicht von Organen, Einrichtungen oder Dienststellen auf den diesen zugewiesenen Anschlagtafeln angebracht werden, sind vor Anbringung der Rektorin oder dem Rektor zur Vidierung vorzulegen. Anschläge, die keinen Vidierungsvermerk aufweisen, werden von der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) unverzüglich entfernt. Ebenso werden Anschläge ohne Rücksicht auf Vidierung unverzüglich entfernt, wenn sie an anderen Flächen, als den hiefür vorgesehenen Anschlagflächen angebracht wurden. Ausnahmen können von der Rektorin oder vom Rektor insbesondere vor Wahlen zeitlich begrenzt verfügt werden.

(4) Bei der Anbringung von Anschlägen ist mit größtmöglicher Schonung der Anschlagflächen zweckmäßig vorzugehen (insbesondere keine Klebstoffe auf Natursteinen oder lackierten Flächen, keine Beschädigung durch Nägel etc.) und auf die Gewährleistung der Sicherheit zu achten (z.B. Brandgefahr, Freihalten der Fenster zwecks Belichtung).

Universitätsarchiv

§ 8. Die Benützung des Archivs der Technischen Universität Graz, dem die Sammlung, Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung des geeigneten Schriftgutes und Dokumentationsmaterials obliegt, erfolgt aufgrund einer von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen und im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Graz veröffentlichten Archivordnung.

Haftung
§ 9. Hinsichtlich der Haftung für Schäden durch bedienstete Universitätsangehörige gelten insbesondere das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/67 und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/65 sinngemäß; Studierende haften gemäß § 9 des Hochschultaxengesetzes, BGBl. Nr. 76/72; andere Benützerinnen und Benützer haften im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechtes (§§ 1293 ff. ABGB).