Vorangegangene Satzungsteile:
- Kapitel 010 | "Leitbild": | Mitteilungsblatt Stück 23a. | v. 19.06.1996 | ||
- Kapitel 020 | "Organe und Gliederung der Universität": | Mitteilungsblatt Stück 20a. Mitteilungsblatt Stück 29., Nr. 358 Mitteilungsblatt Stück 30a. Mitteilungsblatt Stück 18., Nr. 175 | v. 05.06.1996, v. 21.08.1996, v. 04.09.1996 u. v. 21.05.1997 | ||
- Kapitel 030 | "Dienstleistungseinrichtungen": | Mitteilungsblatt Stück 28a. | v. 16.08.1996 | ||
- Kapitel 040 | "Wahlordnung": | Mitteilungsblatt Stück
5a. Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 212 | v. 14.12.1995 u. v. 02.07.1997 | ||
- Kapitel 050 | "Geschäftsordnung": | Mitteilungsblatt Stück 5b. Mitteilungsblatt Stück 11., Nr. 99 Mitteilungsblatt Stück 21. Nr. 213 | v. 14.12.1995, v. 25.01.1996 u. v. 02.07.1997
| ||
- Kapitel 060 | "Kooperationen und Teilrechtsfähigkeit": | Mitteilungsblatt Stück 30b. | v. 04.09.1996 | ||
- Kapitel 080 | "Ordnungsvorschriften" / Teil A: | Mitteilungsblatt Stück 13. | v. 05.03.1997 | ||
- Kapitel 100 | "Akademische Grade, Ehrungen, Honorarprofessor": | ||||
Mitteilungsblatt Stück 5b. | v. 06.11.1996 | ||||
- Kapitel 110 | "Richtlinien für Frauenförderpläne": | Mitteilungsblatt Stück 5a. | v. 06.11.1996 | ||
- Kapitel 120 | "Übergangsbestimmungen": | Mitteilungsblatt Stück 30c. Mitteilungsblatt Stück 4., Nr. 23 | v. 04.09.1996 u. v. 28.10.1996 |
§ 1. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, obliegt die brandschutzmäßige Betreuung der Räume der Technischen Universität Graz der Universitätsdirektorin oder dem Universitätsdirektor. Diese oder dieser ist beauftragt und berechtigt, in regelmäßigen Abständen in allen Bereichen Überprüfungen der Einhaltung der Brandschutzordnung durchführen zu lassen und darüber der Rektorin oder dem Rektor zu berichten. Ihr oder ihm obliegt die zentrale Beratung und Information in allen Fragen des Brandschutzes.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der universitären Einrichtungen (Institute, Dienstleistungseinrichtungen, .....) obliegt die Durchführung und Überwachung der Brandschutzordnung für ihren Bereich.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Brandschutzbeauftragte einsetzen. Der Name der beauftragten Personen und der Umfang der Beauftragung ist der Rektorin oder dem Rektor mitzuteilen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen sind für die erforderliche Überprüfung sämtlicher Räume hinsichtlich ihrer Sicherheit, insbesondere des vorbeugenden Brandschutzes verantwortlich. Kontrollen sind regelmäßig durchzuführen. Für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Brandschutzes sind jene Universitätsangehörigen verantwortlich, die die in Frage stehenden Räume benützen bzw. als letzte verlassen. Im Bedarfsfall sind für den Bereich der universitären Einrichtung ergänzende besondere Brandschutzordnungen zu erlassen.
(2) An jeder universitären Einrichtung ist ein Brandschutzbuch zu führen; dieses kann auch aus einem Ordner mit laufendem Inhaltsverzeichnis bestehen, in den alle den Brandschutz betreffenden Schriftstücke einzuheften sind. Alle Beschäftigten sind zur Einhaltung der Brandschutzordnung verpflichtet, sie haben deren Kenntnisnahme durch Unterschrift im Brandschutzbuch zu bestätigen.
(3) Den Anordnungen der in § 1 genannten Personen, die den Brandschutz betreffen, ist Folge zu leisten. Diesen Personen sind alle Wahrnehmungen von Mängeln betreffend Brandsicherheit mitzuteilen. Darüber ist eine entsprechende Eintragung ins Brandschutzbuch vorzunehmen. Alle an der Technischen Universität Graz tätigen Personen haben sich mit den Anweisungen der bei jedem Feuerlöscher angebrachten Merktafel "Verhalten im Brandfalle" vertraut zu machen und die dort angeführten Anordnungen zu beachten.
(4) Alle Beschäftigten müssen verläßlich in der Lage sein, rasch die Feuerwehr, die Polizei und die Rettung herbeizurufen und dazu deren Telefonnummern kennen. Diese Telefonnummern sind auf den Telefonapparaten und auf den bei den Feuerlöschern angebrachten Merktafeln "Verhalten im Brandfalle" anzubringen.
(5) Erste-Hilfe-Ausrüstung ist zumindest in den Portierlogen der Gebäude Rechbauerstraße 12, Kopernikusgasse 24 und Inffeldgasse 25 bereitzuhalten.
(6) Die Zentrale Verwaltung (Universitätsdirektion) hat in jedem Gebäudebereich in Abstimmung mit der Feuerwehr Kästen mit allen notwendigen Schlüsseln zu montieren, so daß die Feuerwehr im Notfall Zugang zu allen Freiflächen und zu allen Räumen hat. Die Leiterinnen und Leiter der universitären Einrichtungen sind verpflichtet, dazu der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) entsprechend beschriftete Duplikatschlüssel für alle Schlösser, die nicht dem Zentral-Schlüsselsystem entsprechen, zu übergeben. Zusätzlich ist ein derartiger Satz an Duplikatschlüsseln von der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) in den Portierlogen so zu verwahren, daß im Notfall der Zugang zu allen Freiflächen und Räumen rasch möglich ist.
(7) Für den Zugang zu Räumen mit besonderen Bedingungen und Gefahren (Chemie, Physik, Hochspannung, Datenschutz, Universitätsbibliothek, Archiv, ...) ist von der Universitätsdirektorin oder dem Universitätsdirektor - in Zusammenarbeit mit der jeweiligen universitären Einrichtung - mit der Feuerwehr ein Vorgehensplan zu erarbeiten.
§ 3. (1) Die Brandschutzordnungen sind mindestens einmal im Jahr zum Gegenstand einer Belehrung aller Angehörigen der universitären Einrichtung zu machen. Ebenso sind im Anlaßfall (Neueinstellung, Feststellung von Mängeln usw. ) die betreffenden Bediensteten zu belehren. Darüber ist eine Eintragung ins Brandschutzbuch vorzunehmen. Bei jeder Belehrung ist besonders auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Besonnenheit hinzuweisen, die bei den Vorkehrungen für die Sicherheit der Personen und Sachen (z. B. bei Menschenrettung und Bergung wichtiger Geräte und Materialien) zu beachten ist, sowie auf die Verpflichtung, den Anordnungen der in § 1 genannten Personen unbedingt Folge zu leisten.
(2) Für die zweckentsprechende Anbringung und Erhaltung der Hinweistafeln betreffend Feuermelder, Feuerlöschgeräte, Telefonnummern von Feuerwehr, Rettung und Polizei und der Fluchtwege ist von den in § 1 genannten Personen Sorge zu tragen. Die Aushänge und Anweisungen sind von der Universitätsdirektion in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und von ihr gegebenenfalls zu erneuern.
(3) Alle Fluchtwege im Sinne der baupolizeilichen Bestimmungen sind ständig freizuhalten.
(4) Instruktionen auf dem Gebiete des vorbeugenden Brandschutzes sind durch die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor im Zusammenwirken mit der Feuerwehr anzubieten. Die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor hat weiters für die Abhaltung von praktischen Übungen in der Handhabung von Feuerlöschgeräten, gegebenenfalls unter Mitwirkung von Brandschutzfachleuten, für alle Universitätsangehörigen zu sorgen. Die Leiterinnen und Leiter der universitären Einrichtungen sind verpflichtet, für die Beteiligung der an der Technischen Universität Graz tätigen Personen an diesen Veranstaltungen Sorge zu tragen.
(5) Wird an einer der Brandmeldeanlagen eine Brandmeldeschleife abgeschaltet, so übernimmt jene Person, die die Abschaltung vornimmt, die Verantwortung für den dadurch entstandenen Gefahrenbereich. Es obliegt dieser Person, für die Dauer einer Schleifenabschaltung dafür Sorge zu tragen, daß der betroffene Bereich überwacht und ein Entstehungsbrand rasch erkannt wird. Jede Schleifenabschaltung ist im Anlagenbuch oder im Brandschutzbuch einzutragen.
§ 4. (1) Die in den einschlägigen technischen Richtlinien angeführten Vorschriften sind zu beachten. Die Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz können bei Bedarf in der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) angefordert werden.
(2) Die Bereitstellung von Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe (Handfeuerlöscher, Steigleitungen, Innenhydranten mit Schlauchmaterial und absperrbarem Strahlrohr etc.) und deren gesetzlich festgelegte Kontrolle wird von der Zentralen Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Landesbaudirektion besorgt. Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe dürfen nur im Gefahrenfall in Benützung genommen und von ihrem Standort entfernt werden. Jede Benützung der erwähnten Geräte (auch die Beschädigung einer Plombierung) ist unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) mitzuteilen, damit für entsprechenden Ersatz gesorgt werden kann.
(3) Gemäß §§ 12 und 13 Tabakgesetz, BGBl 431/1995, ist das Rauchen in Räumen, die Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecken dienen, verboten. Unbeschadet anderslautender arbeitsrechtlicher Bestimmungen gilt weiters ein Rauchverbot in sämtlichen allgemein zugänglichen Räumen der Technischen Universität Graz.
(4) Feuerarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Leitung der jeweiligen universitären Einrichtung unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden. Auf nicht ausgebauten Dachböden dürfen keine wie immer gearteten Gegenstände oder Stoffe abgestellt bzw. gelagert werden; auch deren Betreten mit offenem Licht und Feuer ist verboten. An Gebäudeinstallationen etc. dürfen Änderungen und Reparaturen aller Art nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden.
(5) Nach Betriebsschluß haben sich bei Verlassen der Amtsräume bzw. Institutsräume und Zeichensäle alle Bediensteten, Universitätsangehörigen und Studierenden davon zu überzeugen, daß alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind (z. B. Schließen der Fenster, Abschalten der Beleuchtung und elektrischer Anlagen, Schließen von Sperrhähnen und Ventilen, Absperren der Türen etc. ). Nach einem Blitzschlag sind sämtliche Räume zu begehen, um eine eventuelle Zündung durch einen Blitz festzustellen. Jeder Blitzschlag ist unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) zu melden. Bei Brandausbruch in der Nachbarschaft sind entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz von Personen, gefährdeter Gebäudeteile und Einrichtungen zu treffen.
(6) Verboten ist insbesondere:
(8) Das unbeaufsichtigte
Offenhalten (Aufkeilen) von Brand- und Rauchschutztüren ist verboten.
§ 5. (1) Grundsätzlich ist bei Brandausbruch vor jeder eigenen Löschtätigkeit die Feuerwehr zu verständigen. Nur dann, wenn Sicherheit besteht, daß ein Entstehungsbrand mit den vorhandenen Mitteln selbst gelöscht werden kann, kann die Feuermeldung unterbleiben. Nach Betätigung des Feuermelders bzw. nach telefonischer Verständigung der Feuerwehr sind die Feuerwehr-Zufahrtstore zu öffnen, die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen. Bei Brandausbruch sind die zuständigen Leiterinnen und Leiter der betroffenen Einrichtungen und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sind unverzüglich einzusetzen. Notwendige Löschhilfe hat noch vor Eintreffen der Feuerwehr einzusetzen.
(3) Die Benützung der Lifte im Brandfalle ist verboten. Die Brand- und Rauchausbreitung ist nach der Evakuierung aller Personen durch rasches Schließen der Türen und Fenster vom Brand betroffener Räume zu verhindern. Alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der Brandbekämpfung mitwirken, haben diese unverzüglich über die bezeichneten Fluchtwege zu verlassen.
(4) Personen, die z. B. infolge verqualmter Fluchtwege nicht mehr ins Freie gelangen können, haben sich in nicht vom Brand betroffene Räume zu begeben, die Türen zu schließen und zu versuchen, sich den Feuerlöschkräften bemerkbar zu machen.
(5) Sind die Kleider von Personen in Brand geraten, können die Flammen durch Überwerfen von Decken etc. oder durch Rollen am Boden erstickt werden. Die Sicherung bzw. Bergung gefährdeter Gegenstände, Geräte und Materialien ist zu veranlassen. Hierbei gilt der Grundsatz, daß die Sicherheit der Personen vor allen anderen Gesichtspunkten rangiert.
§ 6. (1) Nach jedem Brand ist eine schriftliche Meldung an die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor zu erstatten. Bei der Ermittlung der Brandursache sind alle Bediensteten verpflichtet, ihre den Brandausbruch betreffenden Wahrnehmungen mitzuteilen.
(2) Abgelöschte Brandstellen müssen nach der Löschaktion noch einige Zeit beobachtet werden. Bei Bränden, bei denen die Außenseite eines Gebäudes berührt worden ist, muß veranlaßt werden, daß auch eventuell betroffene Nachbargebäude untersucht werden.
(3) Die eingehende Untersuchung des Brandortes mit Organen der öffentlichen Sicherheit, der Bundesgebäudeverwaltung und die eventuelle Erstattung einer Anzeige obliegt der Universitätsdirektorin oder dem Universitätsdirektor.
§ 7. Eine Ausfertigung dieser allgemeinen Brandschutzordnung ist in jeder universitären Einrichtung sowie bei der Hochschülerschaft aufzulegen und an den Amtstafeln in jedem Gebäude anzuschlagen.