51. Satzung - "II. Organe und Gliederung der Universität, Teil L."
- Die vom Senat der Technischen Universität Graz in seiner Sitzung am 20.
Oktober 1997 gemäß den neuen Vorschriften des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) beschlossene Änderung des § 1 Abs. 2 des Satzungskapitels L. "Studiendekaninnen und - dekane, Vizestudiendekaninnen
und - dekane" im Satzungsteil II. "Organe und Gliederung der Universität" wurde vom BM:WV gemäß § 7 Abs. 3 UOG 1993 mit Schreiben vom 18. November 1997 (GZ 68.152/111-I/B/5B/97) genehmigt und lautet
wie folgt: § 1 (2) "Für interfakultäre und interuniversitäre Studienrichtungen sind vom Senat eine Studiendekanin oder ein Studiendekan und - auf deren oder dessen Vorschlag - eine
Vizestudiendekanin oder ein Vizestudiendekan zu bestellen."
Der Vorsitzende des Senates: KAUTSCH