MITTEILUNGSBLATT
DER
TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ
3. SONDERNUMMER
Studienjahr 1997/98 ausgegeben am 17. Dezember 1997 6a. Stück
 
 
Ordnungsvorschriften
Teil A "Ordnungsgemäßer Lehr- und Prüfungsbetrieb"
Satzung gemäß § 7 Abs. 3 UOG 1993
 
Diese wurde vom Senat gemäß § 51 (1) Z 4 UOG 1993 in seinen Sitzungen am 01.10.1996, 12.05.1997 und 09.12.1997 beschlossen und vom BM:WVK mit GZ 68.152/177-I/B/5B/96 vom 03.01.1997 bzw. BM:WV mit GZ 68.152/58-I/B/5B/97 vom 18.06.1997 genehmigt.

Vorangegangene Satzungsteile:
 
- Kapitel 010 "Leitbild": Mitteilungsblatt Stück 23a. v. 19.06.1996
- Kapitel 020 "Organe und Gliederung der Universität": Mitteilungsblatt Stück 20a.

Mitteilungsblatt Stück 29., Nr. 358

Mitteilungsblatt Stück 30a.

Mitteilungsblatt Stück 18., Nr. 175

v. 05.06.1996,

v. 21.08.1996,

v. 04.09.1996 u.

v. 21.05.1997

- Kapitel 030 "Dienstleistungseinrichtungen": Mitteilungsblatt Stück 28a. v. 16.08.1996
- Kapitel 040 "Wahlordnung": Mitteilungsblatt Stück 5a.

Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 212

v. 14.12.1995 u.

v. 02.07.1997

- Kapitel 050 "Geschäftsordnung": Mitteilungsblatt Stück 5b.

Mitteilungsblatt Stück 11., Nr. 99

Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 213

v. 14.12.1995,

v. 25.01.1996 u. 

v. 02.07.1997

 

- Kapitel 060 "Kooperationen und Teilrechtsfähigkeit": Mitteilungsblatt Stück 30b. v. 04.09.1996
- Kapitel 080 "Ordnungsvorschriften" / Teil A:

Teil B:

Mitteilungsblatt Stück 13.

Mitteilungsblatt Stück 5a.

v. 05.03.1997 u.

v. 03.12.1997

- Kapitel 090 "Betriebs- und Benutzungsordnungen": 

Teil A und Teil B:

 

Mitteilungsblatt Stück 5b.

 

v. 03.12.1997

- Kapitel 100 "Akademische Grade, Ehrungen, Honorarprofessor":    
    Mitteilungsblatt Stück 5b. v. 06.11.1996
- Kapitel 110 "Richtlinien für Frauenförderpläne": Mitteilungsblatt Stück 5a. v. 06.11.1996
- Kapitel 120 "Übergangsbestimmungen":  Mitteilungsblatt Stück 30c.

Mitteilungsblatt Stück 4., Nr. 23

v. 04.09.1996 u.

v. 28.10.1996

 

VIII. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
A. ORDNUNGSGEMÄSSER LEHR- Und PRÜFUNGSBETRIEB
  § 1. Die Institute sind zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Lehr- und Prüfungsbetriebes im Sinne des § 3 verpflichtet.

§ 2. Falls ein Institut diesen Betrieb aufgrund infrastruktureller Umstände (Raum, Personal, Ausstattung) nicht erfüllen kann, hat die Rektorin oder der Rektor Maßnahmen zur Behebung einzuleiten.

                              § 3. Ein ordnungsgemäßer Lehr- und Prüfungsbetrieb ist gegeben, wenn zumindest: 1. für Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern entweder keine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht, oder aber, wenn diese Beschränkung von der Lehrveranstaltungsleiterin oder vom Lehrveranstaltungsleiter doch für nötig erachtet wird, und diese von der Studienkommission gemäß § 7 Abs. 8 Universitäts-Studiengesetz im Studienplan festgelegt wurde,

2. für Prüfungen im Normalfall keine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht,

3. schriftliche Prüfungsarbeiten in der von der Studiendekanin oder vom Studiendekan festgelegten Frist - längstens jedoch innerhalb von vier Wochen - beurteilt werden,

4. die von der Studiendekanin oder vom Studiendekan im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer festgelegten Prüfungstermine eingehalten werden. Die Mindestanzahl der Termine beträgt bei Pflichtfächern - unabhängig von der Hörerzahl - und bei gebundenen Wahlfächern mit mehr als 40 Hörerinnen und Hörern vier pro Semester, wovon einer nach Möglichkeit in den jeweiligen Semesterferien liegen soll. In allen übrigen Fällen sind drei Prüfungstermine pro Semester anzubieten (§ 53 (2) UniStG),

5. von allen der betreffenden Einrichtung zugeordneten Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern, die Lehrveranstaltungen im Bereich der Pflichtfächer leiten oder betreuen, nach Anweisung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan ausreichend Sprechstunden abgehalten werden.