53. Generelle Richtlinien des Senates - "Personalangelegenheiten / Planpostenbewirtschaftung"
- Der Senat der
Technischen Universität Graz hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 1997 im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 11 UOG 1993 folgende generelle Richtlinie betreffend "Personalangelegenheiten /
Planpostenbewirtschaftung" beschlossen: "Der Rektor möge im Rahmen der Zuteilung von Dienstposten bzw. Verlängerung von Dienstverträgen eine Bedarfsprüfung durchführen. Die Bedarfsprüfung
berücksichtigt strukturelle Maßnahmen für die zukünftige Entwicklung der Technischen Universität Graz sowie die Evaluierung von Lehre, Forschung und Verwaltungstätigkeit. Der Rektor wird ersucht, bei
der Behandlung von Personalangelegenheiten eine einheitliche Vorgangsweise zu erreichen."
Der Vorsitzende des Senates: KAUTSCH