Studienjahr 1997/98 ausgegeben am 21. Jänner 1998 8a. Stück
Diese wurde vom Senat der Technischen Universität gemäß § 51 (1) Z 4 UOG 1993 in seiner Sitzung am 23. Juni 1997 beschlossen und vom BM:WV mit GZ 1001/42-I/A/8a/97 vom 12. Dezember 1997 genehmigt.
Vorangegangene Satzungsteile:
- Kapitel 010 | "Leitbild": | Mitteilungsblatt Stück 23a. | v. 19.06.1996 | ||
- Kapitel 020 | "Organe und Gliederung der Universität": | Mitteilungsblatt Stück 20a. Mitteilungsblatt Stück 29., Nr. 358 Mitteilungsblatt Stück 30a. Mitteilungsblatt Stück 18., Nr. 175 | v. 05.06.1996, v. 21.08.1996, v. 04.09.1996 u. v. 21.05.1997 | ||
- Kapitel 030 | "Dienstleistungseinrichtungen": | Mitteilungsblatt Stück 28a. | v. 16.08.1996 | ||
- Kapitel 040 | "Wahlordnung": | Mitteilungsblatt Stück 5a. Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 212 | v. 14.12.1995 u.
v. 02.07.1997 | ||
- Kapitel 050 | "Geschäftsordnung": | Mitteilungsblatt Stück 5b. Mitteilungsblatt Stück 11., Nr. 99 Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 213 | v. 14.12.1995, v. 25.01.1996 u. v. 02.07.1997 | ||
- Kapitel 060 | "Kooperationen und Teilrechtsfähigkeit": | Mitteilungsblatt Stück 30b. | v. 04.09.1996 | ||
- Kapitel 080 | "Ordnungsvorschriften" / Teil A: Teil B: | Mitteilungsblatt Stück 13. Mitteilungsblatt Stück 6a. Mitteilungsblatt Stück 5a. | v. 05.03.1997 u. v. 17.12.1997 v. 03.12.1997 | ||
- Kapitel 090 | "Betriebs- und
Benutzungsordnungen": Teil A und Teil B: | Mitteilungsblatt Stück 5b. | v. 03.12.1997 | ||
- Kapitel 100 | "Akademische Grade, Ehrungen, Honorarprofessor": | ||||
Mitteilungsblatt Stück 5b. | v. 06.11.1996 | ||||
- Kapitel 110 | "Richtlinien für Frauenförderpläne": | Mitteilungsblatt Stück 5a. | v. 06.11.1996 | ||
- Kapitel 120 | "Übergangsbestimmungen": | Mitteilungsblatt Stück 30c. Mitteilungsblatt Stück 4., Nr. 23 | v. 04.09.1996 u. v. 28.10.1996 |
§ 1. (1) Hauptbibliothek, Fachbibliotheken sowie die von der Universitätsbibliothek an den Universitätsinstituten bereitgestellten Bestände, Bestandsnachweise und technischen Hilfsmittel bilden eine organisatorische Einheit; die zentralen Funktionen der Bibliotheksverwaltung, insbesondere die Erwerbung und Katalogisierung von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern, werden von der Hauptbibliothek wahrgenommen.
(2) Die Obsorge für die Sicherheit, Zugänglichkeit und ordnungsgemäße Verwaltung der an den Universitätsinstituten bereitgestellten Bestände obliegt den Instituten nach Maßgabe des § 45 Abs.1 Z.2 UOG 1993.
(3) Bei Entlehnungen außerhalb der Räume des Universitätsinstitutes sind vom Institut Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls der Name der Entlehnerin oder des Entlehners, die Signatur des Informationsträgers, das Entlehndatum sowie die Entlehnfrist hervorzugehen haben.
(4) Die Universitätsinstitute sind verpflichtet, Bediensteten der Universitätsbibliothek den Zutritt zu den an den Instituten bereitgestellten Beständen zum Zwecke der Durchführung von bibliothekarischen Arbeiten zu gestatten.
§ 2. Die Benützungsmöglichkeit der bereitgestellten Bestände, Bestandsnachweise und technischen Hilfsmittel wird gewährleistet:
2. an den Fachbibliotheken während mindestens 800 Stunden jährlich, davon in vorlesungsfreien Zeiten wöchentlich mindestens 15 Stunden;
3. an den Universitätsinstituten während mindestens 500 Stunden jährlich, davon in vorlesungsfreien Zeiten wöchentlich mindestens 5 Stunden.
§ 3. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek entscheidet die Bibliotheksdirektorin oder der Bibliotheksdirektor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) In grundsätzlichen Fragen der Bibliotheksorganisation, soweit diese auch andere universitäre Einrichtungen als die Universitätsbibliothek betreffen, sowie in grundsätzlichen Fragen der Benützung der Universitätsbibliothek einschließlich der Benützung der an den Universitätsinstituten bereitgestellten Bestände, Bestandsnachweise und technischen Hilfsmittel obliegt die Antragstellung an die Rektorin oder an den Rektor insbesondere der Bibliotheksdirektorin oder dem Bibliotheksdirektor.
§ 1. Die Universitätsbibliothek besteht aus der Hauptbibliothek, der Fachbibliothek ’Geodäsie/Mathematik’ und der Fachbibliothek ’Chemie I’.
§ 2. (1) Der Bestand der Universitätsbibliothek umfaßt die Gesamtheit der an der Technischen Universität Graz vorhandenen Druckwerke und sonstigen Informationsträger, soweit sie nicht von der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungseinrichtungen zugeordnet werden.
(2) Der Bestand der Hauptbibliothek umfaßt allgemeine und übergreifende sowie den Erfordernissen der Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Studierenden entsprechende Werke.
(3) Die Bestände der Fachbibliotheken sowie die von der Universitätsbibliothek an den Universitätsinstituten bereitgestellten Bestände umfassen Werke, die der Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben dienen.
§ 3. (1) Die Universitätsbibliothek erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:
b) Bereitstellung von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern zur Benützung außerhalb der Universitätsbibliothek (Entlehnung);
c) Herstellung von Reproduktionen nach Vorlagen aus eigenen Beständen in begründeten Fällen sowie für die Vermittlung im Wege der Fernleihe;
d) Vermittlung von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern sowie von Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen nicht örtlicher öffentlicher Bibliotheken;
e) Erbringung von Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.
§ 4. Der Benützungsbereich der Universitätsbibliothek ist allgemein zugänglich.
§ 5. Die Öffnungszeiten werden gesondert durch Aushang bekanntgemacht.
§ 6. Zur Benützung sind berechtigt :
2. sonstige Personen über 18 Jahre.
3. Personen unter 18 Jahren, die eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters beibringen.
§ 8. (1) Inventar und Bestände sind sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.
(2) Mängel und Schäden an Inventar und Beständen sowie der Verlust von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern sind der Universitätsbibliothek unverzüglich zu melden.
(3) Für Beschädigung oder Verlust ist im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.
(4) Die Weitergabe von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern an Dritte ist untersagt.
§ 9. (1) Die Bereitstellung von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern zur Benützung ist insoweit eingeschränkt, als deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist.
(2) Die Benützung von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur bei Glaubhaftmachung eines begründeten wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Interesses mit Genehmigung der Bibliotheksdirektion möglich.
(3) Auf Antrag der Verfasserin oder des Verfassers wird die Bereitstellung von Exemplaren von Diplomarbeiten und Dissertationen auf höchstens 5 Jahre ausgeschlossen, wenn von der Studierenden oder vom Studierenden wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden.
§ 10. (1) Untersagt ist:
b) die Mitnahme von Gegenständen, die geeignet sind, den Benützungsbetrieb zu behindern, in den Benützungsbereich der Bibliothek,
c) die Mitnahme von Gegenständen, durch die Diebstähle erleichtert werden können, in den Benützungsbereich der Bibliothek,
d) die Mitnahme von Tieren,
e) störendes Verhalten,
f) Essen und Trinken, außer in den dafür vorgesehenen Räumen.
(2) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist Folge zu leisten.
(3) Das Bibliothekspersonal ist befugt zu verlangen, daß
a) zu Kontrollzwecken Taschen und sonstige Behältnisse, durch die Diebstähle erleichtert werden können, geöffnet werden,
b) bei dienstlichem Bedarf die Benützerin oder der Benützer ihre oder seine Identität bekannt gibt bzw. nachweist.
(2) Für die verschließbaren Garderobenständer und -schränke werden gegen Vorlage des Entlehnausweises oder gegen Hinterlegung einer Kaution Schlüssel ausgefolgt.
(3) Für in der Garderobe abgelegte Gegenstände wird von der Universitätsbibliothek keine Haftung übernommen. Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen ist untersagt.
(4) Die Garderobenständer und -schränke dienen nur zur Tagesbenützung während der Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek. Nicht fristgerecht freigemachte Garderobenständer und -schränke werden geräumt und die entnommenen Gegenstände von der Universitätsbibliothek der Überbringerin oder dem Überbringer des Schlüssels gegen Nachweis der Identität und Bestätigung der Übernahme ausgefolgt.
§ 12. Entlehnberechtigt sind alle benützungsberechtigten Personen.
§ 13. Personen, die weder Angehörige einer österreichischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind noch ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und für die nicht ein Institut der Technischen Universität Graz oder eine sonstige öffentliche Einrichtung die entsprechende Bürgschaft übernimmt, haben vor Erteilung der Entlehnberechtigung durch die Universitätsbibliothek eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 3.000 ATS zu erbringen, welche im Fall der Beschädigung oder des Verlustes von Druckwerken und sonstigen Informationsträgern auf die zu leistende Schadensgutmachung angerechnet wird. Gleichzeitig entlehnte Informationsträger dürfen in diesem Fall insgesamt einen Anschaffungswert von 3000 ATS nicht überschreiten.
Nachweis der Entlehnberechtigung, Ausstellung des Entlehnausweises
§ 14. Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen:
b) von sonstigen Personen durch den Entlehnausweis.
b) Studierende an der Technischen Universität Graz gegen Vorlage des Ausweises für Studierende;
c) sonstige Personen gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und des behördlichen Meldezettels sowie erforderlichenfalls eines Nachweises der Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
(3) Der Entlehnausweis ist nicht übertragbar.
§ 16. (1) Die Anzahl gleichzeitig entlehnter Werke ist auf sechs beschränkt.
(2) Eine größere Anzahl gleichzeitig entlehnter Werke kann in begründeten Fällen sowie bei Bedarf für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, für Diplomandinnen und Diplomanden sowie für Dissertantinnen und Dissertanten der Technischen Universität Graz festgesetzt werden.
a) 30 Tage für Druckwerke und sonstige Informationsträger aus dem Magazin,
b) 60 Tage für Druckwerke und sonstige Informationsträger aus der Lehrbuchsammlung.
(2) Eine Verlängerung der Entlehnfrist für nicht vorgemerkte Werke ist möglich, und zwar:
a) fünfmalig um jeweils 30 Tage für Werke aus dem Magazin,
b) zweimalig um jeweils 60 Tage für Werke aus der Lehrbuchsammlung.
(3) Eine Sonderleihfrist kann in begründeten Fällen sowie bei Bedarf für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, für Diplomandinnen und Diplomanden sowie für Dissertantinnen und Dissertanten der Technischen Universität Graz festgesetzt werden.
(4) Die entlehnten Werke sind über Aufforderung durch die Bibliotheksverwaltung vorübergehend zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere Benützerinnen oder Benützer an die Universitätsbibliothek zurückzustellen. Falls hiedurch die Durchführung der Forschungs- und Lehraufgaben der Universitätslehrerinnen und -lehrer beeinträchtigt würde, ist diesen Benützerinnen und Benützern die Einsichtnahme in die entlehnten Werke an Ort und Stelle zu gestatten.
5. In begründeten Fällen kann, soweit die Sicherstellung des Forschungs- und Lehr- oder Bibliotheksbetriebes dies erfordert, eine kürzere Entlehnfrist festgesetzt oder ein entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden.
§ 18. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.
(2) Auf Verlangen wird die erfolgte Rückstellung von Werken durch die Universitätsbibliothek bestätigt.
(3) Nicht fristgerecht zurückgestellte Werke werden schriftlich eingemahnt. Bei Nichtbeachtung der Rückforderung wird die Mahnung bis zu zweimal wiederholt. Die Mahnläufe erfolgen mit Ausnahme der im Aushang bekanntgegebenen Ferialzeiten wöchentlich. Die genauen Durchführungstermine der wöchentlichen Mahnungen werden gesondert durch Aushang bekanntgegeben.
(4) Von Universitätsangehörigen, die der Dienstaufsicht der Rektorin oder des Rektors unterstehen und die Werke zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten entlehnt haben, werden für die Rückstellung von nicht fristgerecht zurückgestellten Werken keine Entschädigungs- und Überschreitungsgebühren eingehoben; die dritte Mahnung wird nicht eingeschrieben versendet; die Mahnfälle werden nach nutzlosem Verstreichen der in der dritten Mahnung gewährten Nachfrist der Rektorin oder dem Rektor gemeldet.
§ 19. (1) Nicht entlehnbar sind:
b) Druckwerke und sonstige Informationsträger, die besonderer Schonung bedürfen, wie Lose-Blatt-Ausgaben, Normblätter, Zeitungen, Bild- und Tonträger, außer in begründeten Fällen,
c) Druckwerke und sonstige Informationsträger, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Universitätsbibliothek zur Sicherstellung der Bibliotheksbenützung erforderlich ist, wie bibliographische und sonstige Nachschlagewerke, Zeitschriften, etc., für die Dauer des Benützungsbetriebes der Universitätsbibliothek.
§ 20. (1) Im Wege der Fernleihe können nur Druckwerke und sonstige Informationsträger sowie Reproduktionen nach solchen Vorlagen vermittelt werden, die in den Bestandsverzeichnissen der örtlichen öffentlichen Bibliotheken nicht nachgewiesen sind. Ausnahmen von dieser Regelung sind in begründeten Fällen möglich.
(2) Werke geringeren Umfangs sind von der Vermittlung im Wege der Fernleihe ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen zulässig ist.
(3) Druckwerke und sonstige Informationsträger, die unschwer beschaffbar sind und deren Anschaffungskosten die Kosten einer Vermittlung im Wege der Fernleihe nicht oder nur unerheblich übersteigen, werden nicht vermittelt.
§ 21. (1) Im Wege der Fernleihe vermittelte Werke werden, sofern die gebende Bibliothek nichts anderes bestimmt, für die Dauer von vier Wochen zur Benützung bereitgestellt. Eine Verlängerung dieser Frist ist mit Zustimmung der gebenden Bibliothek in begründeten Fällen möglich.
(2) Die Benützung von im Wege der Fernleihe vermittelten Werken
außerhalb der Räume der Universitätsbibliothek kann gegen Nachweis der Entlehnberechtigung gestattet werden, sofern die gebende Bibliothek nichts anderes bestimmt.
§ 22. Die von der Universitätsbibliothek an den Universitätsinstituten bereitgestellten Bestände, Bestandsnachweise und technischen Hilfsmittel stehen interessierten Personen unter Berücksichtigung der den Instituten obliegenden Forschungs- und Lehraufgaben sowie der von der Universitätsbibliothek zu erfüllenden Aufgaben inner- und außerhalb der Räume der Institute zur Benützung zur Verfügung.
§ 23. Für die verspätete Rückstellung entlehnter Druckwerke und sonstiger Informa-tionsträger wird von Personen, die nicht der Dienstaufsicht der Rektorin oder des Rektors unterstehen, eine Entschädigung eingehoben. Diese beträgt
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3. bei der dritten Mahnung die neunfache
Nach erfolgter erster Mahnung wird außerdem pro Informationsträger und Tag der Überschreitung ein Betrag von 1 ATS eingehoben, höchstens jedoch ein Gesamtbetrag in der Höhe des Wertes des entlehnten Informationsträgers. Ab dem 31. Jänner 1998 wird pro Tag und Informationsträger eine Überschreitungsgebühr von 2 ATS berechnet.
§ 24. (1) Personen, die nicht der Technischen Universität Graz angehören, haben für die der Universitätsbibliothek durch die Vermittlung von Werken bzw. Reproduktionen aus dem Ausland entstehenden Kosten ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes wird gesondert durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Für im Wege der Fernleihe vermittelte Werke bzw. Reproduktionen werden die von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Entgelte verrechnet.
§ 25. Reproduktionen von Werken nach Vorlagen aus den Beständen der Universitätsbibliothek sind kostenpflichtig. Die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes wird gesondert durch Aushang bekanntgegeben.
§ 26. Der Zugriff auf CD-ROM-Systeme und Online-Publikumskataloge (OPACs) österreichischer öffentlicher Bibliotheken ist grundsätzlich kostenlos,
b) wenn nicht unter lit a. fallende Zugriffe von Angehörigen der Technischen Universität Graz erfolgen und ein Institut bestätigt, daß die Recherchen im Rahmen der Ausbildung der Benützerin oder des Benützers bzw. der Lehr- und Forschungsaufgaben der Universität erfolgen.
§ 27. Verstöße gegen die Benützungsordnung können eine befristete Einschränkung des
Benützungsrechts bzw. einen befristeten Ausschluß von der Benützung nach sich
ziehen.