Satzung
"II. Organe und Gliederung der Universität, Teil H. Institute"
Satzungsänderung
Das an der Fakultät für Maschinenbau eingerichtete "Institut für Werkstoffkunde, Festigkeitslehre und Materialprüfung" (303) und das Institut "Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung" (306) (gemäß Veröffentlichung in der 14. Sondernummer des Mitteilungsblattes 30a. Stück vom 4. September 1996) wird aufgelöst. An ihrer Stelle werden nachstehende drei Institute eingerichtet und ihnen folgende Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen:

"Institut für Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren"

Lehr- und Forschungsaufgaben: Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren; Verbindung von experimentellen Methoden mit mathematischen Methoden der Modellierung.

"Institut für Festigkeitslehre"

Lehr- und Forschungsaufgaben: Ausbildung in Festigkeitslehre von Studierenden verschiedener Studienrichtungen; Erforschung wesentlicher Teilgebiete der Festigkeitslehre unter besonderer Berücksichtigung der Anwendungen.

"Institut für Materialprüfung und Baustofftechnologie mit angeschlossener TVFA für Festigkeits- und Materialprüfung"

Lehr- und Forschungsaufgaben: Lehre der Baustoffkunde und der Materialprüfung. Beton- und Asphalttechnologie, Baustoff- und Bauteileprüfung, Bauchemie. Das Institut führt eine Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung mit den Aufgabengebieten Prüf- und Überwachungstätigkeiten im Bereich metallischer, mineralischer bzw. zement- und bitumengebundener Baustoffe und Bauteile.

Übergangsbestimmungen und Rechtsnachfolge:

1. Das "Institut für Werkstoffkunde, Festigkeitslehre und Materialprüfung" und das Institut "Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung" wird aufgelöst und in die nach § 44 UOG 1993 eingerichteten Institute "Institut für Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren", "Institut für Festigkeitslehre" und "Institut für Materialprüfung und Baustofftechnologie mit angeschlossener TVFA für Festigkeits- und Materialprüfung" übergeführt.

2. Alle personellen, finanziellen und räumlichen Ressourcen des "Institutes für Werkstoffkunde, Festigkeitslehre und Materialprüfung" und des Institutes "Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung" gehen auf die Institute "Institut für Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren", "Institut für Festigkeitslehre" und "Institut für Materialprüfung und Baustofftechnologie mit angeschlossener TVFA für Festigkeits- und Materialprüfung" gemäß § 44 UOG 1993 über, indem die bisher von der Arbeitsgruppe "Werkstoffkunde und Schweißtechnik" wahrgenommenen Aufgaben vom "Institut für Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren", die bisher von der Arbeitsgruppe "Festigkeitslehre" wahrgenommenen Aufgaben vom "Institut für Festigkeitslehre" und die bisher von der Arbeitsgruppe "Materialprüfung und Baustofftechnologie" und vom Institut "Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung" wahrgenommenen Aufgaben vom "Institut für Materialprüfung und Baustofftechnologie mit angeschlossener TVFA für Festigkeits- und Materialprüfung" weiter durchgeführt werden.

3. Die vom "Institut für Werkstoffkunde, Festigkeitslehre und Materialprüfung" und Institut "Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung" aufgrund der Teilrechtsfähigkeit nach § 3 UOG 1993 erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte gehen auf die Institute "Institut für Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren", "Institut für Festigkeitslehre" und "Institut für Materialprüfung und Baustofftechnologie mit angeschlossener TVFA für Festigkeits- und Materialprüfung" gemäß § 44 UOG 1993 über, indem die bisher über die Arbeitsgruppe "Werkstoffkunde und Schweißtechnik" erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte auf das "Institut für Werkstoffkunde, Schweißtechnik und Spanlose Formgebungsverfahren" als Rechtspersönlichkeit nach § 3 und § 44 UOG 1993 übergehen, die bisher über die Arbeitsgruppe "Festigkeitslehre" erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte auf das "Institut für Festigkeitslehre" als Rechtspersönlichkeit nach § 3 und § 44 UOG 1993 übergehen und die bisher über die Arbeitsgruppe "Materialprüfung und Baustofftechnologie" und vom Institut "Technische Versuchs- und Forschungsanstalt für Festigkeits- und Materialprüfung" erworbenen Rechte, Pflichten und Vermögenswerte auf das "Institut für Materialprüfung und Baustofftechnologie mit angeschlossener TVFA für Festigkeits- und Materialprüfung" als Rechtspersönlichkeit nach § 3 und § 44 UOG 1993 übergehen.

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Diese Satzungsänderung wurde vom Senat der Technischen Universität Graz in seinen Sitzungen am 12.05.1997 und 23.06.1997 beschlossen und vom BM:WV mit Schreiben vom 22.01.1998 (GZ 70.400/4-I/A/3/97) gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 UOG 1993 genehmigt.