MITTEILUNGSBLATT

DER

TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ

2.SONDERNUMMER

Studienjahr 1998/99 ausgegeben am 24. März 1999 12a. Stück

EVALUIERUNGSMASSNAHMEN

Lehre und Studien

Satzung gemäß § 7 Abs. 2 Z 13 und Abs. 3 iVm § 9 Abs. 7 UOG 1993

Diese wurde vom Senat gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 UOG 1993 in seinen Sitzungen am 22. Juni 1998 und 1. März 1999 beschlossen und vom BM:WV mit GZ 68.152/83-I/B/5B/98 vom 10. Februar 1999 genehmigt.

Vorangegangene Satzungsteile:

- Kapitel 010

"Leitbild":

Mitteilungsblatt Stück 23a.

19.06.1996

       

- Kapitel 020

"Organe und Gliederung der Universität":

Teil L:

Teil H:

Teil H:

Teil L:

Teil H:

Teil E:

Teil O:

Teil H:

Mitteilungsblatt Stück 20a.

Mitteilungsblatt Stück 29., Nr. 358

Mitteilungsblatt Stück 30a.

Mitteilungsblatt Stück 18., Nr. 175

Mitteilungsblatt Stück 6., Nr. 51

Mitteilungsblatt Stück 10., Nr. 103

Mitteilungsblatt Stück 22., Nr. 404

Mitteilungsblatt Stück 22., Nr. 405

Mitteilungsblatt Stück 1., Nr. 2, 3

05.06.1996,

21.08.1996,

04.09.1996,

21.05.1997,

17.12.1997,

18.02.1998,

19.08.1998,

19.08.1998,

07.10.1998

       

- Kapitel 030

"Dienstleistungseinrichtungen":

Mitteilungsblatt Stück 28a.

16.08.1996

       

- Kapitel 040

"Wahlordnung":

Einberufung von Wahlversammlungen

Mitteilungsblatt Stück 5a.

Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 212

14.12.1995,

02.07.1997

       

- Kapitel 050

"Geschäftsordnung":

Vertretungsregelung

Teilnahmepflicht

Sitzungsprotokoll

Mitteilungsblatt Stück 5b.

Mitteilungsblatt Stück 11., Nr. 99

Mitteilungsblatt Stück 21., Nr. 213

Mitteilungsblatt Stück 22., Nr. 406

14.12.1995,

25.01.1996,

02.07.1997,

19.08.1998

       

- Kapitel 060

"Kooperationen und Teilrechtsfähigkeit":

Mitteilungsblatt Stück 30b.

04.09.1996

       

- Kapitel 080

"Ordnungsvorschriften":

Teil A:

Teil A:

Teil B:

 

Mitteilungsblatt Stück 13., Nr. 123

Mitteilungsblatt Stück 6a.

Mitteilungsblatt Stück 5a.

 

05.03.1997,

17.12.1997,

03.12.1997

       

- Kapitel 090

"Betriebs- und Benutzungsordnungen":

Teil A und

Teil B:

Teil D:

Teil C:

 

 

Mitteilungsblatt Stück 5b.

Mitteilungsblatt Stück 8a.

Mitteilungsblatt Stück 2a.

 

 

03.12.1997,

21.01.1998,

21.10.1998

       

- Kapitel 100

"Akademische Grade, Ehrungen, Honorarprofessor":

Mitteilungsblatt Stück 5b.

06.11.1996,

 

Teil A und

Teil B: (Wiederverlautbarung)

Teil E:

Teil F:

 

Mitteilungsblatt Stück 9a.

Mitteilungsblatt Stück 22., Nr. 407

Mitteilungsblatt Stück 5., Nr. 206

 

04.02.1998,

19.08.1998,

02.12.1998

       

- Kapitel 110

"Richtlinien für Frauenförderpläne":

Mitteilungsblatt Stück 5a.

06.11.1996

       

- Kapitel 120

"Übergangsbestimmungen":

Mitteilungsblatt Stück 30c.

Mitteilungsblatt Stück 4., Nr. 23

Mitteilungsblatt Stück 10., Nr. 103

04.09.1996,

28.10.1996,

18.02.1998

 

 

 

VII. EVALUIERUNGSMASSNAHMEN

§1. (1) Alle Bereiche der Technischen Universität Graz sind hinsichtlich Lehre, Forschung und Verwaltungstätigkeit einer regelmäßigen Evaluierung zur Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen zu unterziehen. Maßnahmen dazu sind insbesondere:

  1. Evaluierung der Lehrtätigkeit, des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;
  2. Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
  3. Evaluierung der Verwaltungstätigkeit im Rahmen der universitären Selbstverwaltung;
  4. Evaluierung von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne.

(2) Ergebnisse der Evaluierung sind als Entscheidungsgrundlage gemäß § 8 EvalVO heranzuziehen.

 

§2. (1) Jede Leiterin und jeder Leiter eines Institutes hat der Rektorin oder dem Rektor gemäß § 18 Abs. 1 UOG 1993 jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsprojekte, Publikationen und universitätsbezogene Verwaltungstätigkeiten der Institutsangehörigen und über die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren.

Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sind entsprechend § 9 EvalVO die erhobenen Daten zur Kenntnis zu bringen.

 

LEHRE und STUDIEN

§ 3. (1) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität oder die an der Universität eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

(2) Bei der Bewertung im Rahmen dieser Evaluierungsmaßnahmen ist insbesondere auch die Ausstattung der betreffenden Universitätseinrichtung mit personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen zu berücksichtigen.


§ 4. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dafür sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von TU-internen Expertinnen und Experten evaluiert werden. Bei Bedarf sind auch TU-externe Expertinnen und Experten einzubeziehen.

 

§ 5. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungen von Pflichtgegenständen (sowie bei Bedarf von Wahlgegenständen) in regelmäßigen Abständen möglichst jedes Studienjahr einer Evaluierung unterzogen werden. Dazu hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Erhebungsformulare unter Beachtung der Satzung herzustellen, wobei die Kriterien der Evaluierung von den Studiendekaninnen oder den Studiendekanen nach Anhörung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Studienkommission festzulegen sind.

Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat über die durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse dem Fakultätskollegium im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu berichten.

Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters studienkommissionsrelevante Daten zur Verfügung zu stellen.

Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Lehrveranstaltung schriftlich in geeigneter Weise zu publizieren.

 

§ 6. Den Berichten über die Ergebnisse einer Evaluierung sind Empfehlungen für daraus resultierende Maßnahmen anzuschließen.

 

§ 7. (1) Die Evaluierungsmaßnahmen für eine den internationalen Maßstäben gerecht werdende Lehre an der TUG umfassen:

  1. Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (EvalVO § 6);
  2. Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die fachnahen Universitätslehrerinnen und -lehrer der TUG;

c) Bewertung der Studienpläne und Lehrveranstaltungen durch internationale Fachleute.

(2) Die Lehrveranstaltungsanalyse ist so zu gestalten, daß diese

  1. den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern eine rasche und effektive Verbesserung der Lehre in möglichst objektiver Weise erlaubt. Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden sind mittels Fragebögen zu erheben, bei denen ein Teil universitätsübergreifend einheitlich zu sein hat, der andere Teil studienspezifisch variabel gehalten werden kann. Den Studierenden ist die Möglichkeit für persönliche Anmerkungen zu bieten;
  2. unabhängig von der universitätsübergreifenden Lehrveranstaltungsevaluierung die Möglichkeit einer gemeinsamen Bewertung und Diskussion, insbesondere über Inhalte, Schwierigkeitsgrad, auch im Zusammenhang mit der Plazierung im Studienplan, Lehrziele, didaktische Aufbereitung, Prüfungsmodalitäten und die Lehrveranstaltungsanalyse bietet. Darüber hinaus wird die Durchführung von individuellen Evaluierungen durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen oder -leiter unterstützt;
  3. relevantes und objektives Datenmaterial für die laufende Koordination des vorhandenen sowie für die Neuplanung des gesamtuniversitären Lehrveranstaltungsangebotes einer Studienrichtung/eines Studienzweiges bzw. von intra- und interfakultären und interuniversitären Studienrichtungen / Studienzweigen liefert.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat für die Bereitstellung und Bearbeitung relevanter, objektiver und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbauenden Evaluierungsmaßnahmen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Lehrveranstaltungen im Bereich der TUG zu sorgen, so daß die oben angeführten Kriterien laufend realisiert werden können.

Bei negativen Evaluationsergebnissen hat die zuständige Studiendekanin bzw. der zuständige Studiendekan zur Verbesserung der Bewertung unter Wahrung gebotener Objektivität und Fairneß und unter Beachtung des persönlichen Datenschutzes mit der betreffenden Lehrveranstaltungsleiterin bzw. dem betreffenden Lehrveranstaltungsleiter geeignete Strategien zu entwickeln.