MITTEILUNGSBLATT

DER

TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ

5. SONDERNUMMER

Studienjahr 1998/99 ausgegeben am 05. August 1999 21a. Stück

 

 

 

 

 

Verordnung

über die Einrichtung und den Studienplan

des Universitätslehrganges

"ENVIRONMENTAL ENGINEERING AND MANAGEMENT"

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verordnung für den Universitätslehrgang wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit
GZ 52.308/125-I/D/2/99 vom 12. Juli 1999 nicht untersagt.

 

 

 

 

VERORDNUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG UND DEN STUDIENPLAN

DES UNIVERSITÄTSLEHRGANGS

"ENVIRONMENTAL ENGINEERING AND MANAGEMENT" (MAS)

AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ

Präambel

Der Universitätslehrgang "Environmental Engineering and Management" der Technischen Universität Graz dient der Verwirklichung der in § 2 UniStG festgelegten Bildungsziele und Bildungsaufgaben unter Berücksichtigung der in 3 UniStG postulierten Grundsätze für die Gestaltung von Studien. Die vorliegende Verordnung hat die Einrichtung und Entwicklung dieses Lehrgangs zum Ziel. Gesetzliche Grundlagen sind das UOG 93 sowie das UniStG 97.

 

Allgemeines

§ 1. Ausbildungsziel

Ziel dieses Lehrganges ist die Weiterbildung der Absolventen einer fachübergreifenden Palette postsekundärer Ausbildungsgänge in Form eines flexiblen Aufbaustudiums. Umweltmanagement und dessen technisch-naturwissenschaftliche und betriebswirtschaftlich-juristische Grundlagen werden als Zusatzqualifikation zu fachspezifischen Vorkenntnissen vermittelt. Damit soll insbesondere dem stark steigenden Bedarf an qualifizierten Fachleuten in zahlreichen Wirtschaftssektoren entsprochen werden. Durch studentenzentrierte Studien- und Kommunikationsmethoden wird eine Hinführung zu selbständigem "lebenslangem Lernen" angestrebt.

§ 2. Studienform

  1. Der Lehrgang ist in flexibler Form für offene Studienformen konzipiert und kann daher in unterschiedlichen Organisationsvarianten angeboten werden.
  2. Die jeweils angebotenen Studienformen werden seitens der Lehrgangsleitung festgelegt.
  3. Insbesondere wird auf eine standortunabhängige, berufsbegleitende Weiterbildung Bezug genommen und daher je nach Bedarf und nach Maßgabe der organisatorischen und didaktischen Möglichkeiten ein Fernstudienbetrieb durch entsprechende Materialien, Betreuungsformen, Kommunikationsmedien und Organisationsstrukturen unterstützt.
  4. Die inhaltliche und strukturelle Aufgliederung der Unterrichtseinheiten, die vorgesehenen Studienmaterialien und der einzuhaltende Zeitplan sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise bekanntzumachen.
  5. Der Lehrgang umfaßt in der berufsbegleitenden Studienvariante mindestens 4 Semester.

 

 

 

§ 3. Leitung des Lehrgangs

  1. Als Lehrgangsleiterin bzw. -leiter ist durch die zuständige akademische Behörde ein/e fachlich qualifizierte/r Angehörige/r der Technischen Universität Graz mit Lehrbefugnis in einem einschlägigen Fach zu bestellen.
  2. Die Lehrgangsleiterin bzw. der Lehrgangsleiter ernennt nach Maßgabe organisatorischen Bedarfs weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in fachliche und administrative Leitungsfunktionen.
  3. Insbesondere kann für die Koordination aller Studienangelegenheiten eine Studienleiterin bzw. ein Studienleiter nominiert werden. Ansonsten werden diese Funktionen von der Lehrgangsleiterin bzw. dem Lehrgangsleiter wahrgenommen.
  4. Die inhaltliche und strukturelle Aufgliederung der Unterrichtseinheiten, die vorgesehenen Studienmaterialien und der einzuhaltende Zeitplan sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 4. Einrichtung des Lehrgangs

  1. Mit der wissenschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Unterstützung des Lehrgangs wird das Institut für Thermische Verfahrenstechnik und Umwelttechnik der Technischen Universität Graz beauftragt.

§ 5. Lehrgangsbeirat

  1. Als Mitglieder des Beirats gelten Persönlichkeiten aus Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung des In- und Auslandes, die von der Lehrgangsleiterin bzw. vom Lehrgangsleiter bestellt werden.
  2. Der Beirat hat für den Lehrgang beratende Funktion, insbesondere bezüglich bedarfsgerechter Gestaltung der Lehrinhalte, Methodik der Vermittlung und Qualitätssicherung.

§ 6. Unterrichtssprache

  1. Die Lehrveranstaltungen werden nach Bedarf in deutscher oder englischer Sprache sowie in Mischformen (z.B. englische Fachliteratur) angeboten. Dabei ist auf berufliche Anforderungen und Vorkenntnisse der Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmer Rücksicht zu nehmen.
  2. Die Lehrgangsleitung kann den Nachweis ausreichender sprachlicher Kenntnisse verlangen.Zusätzlich kann nach Maßgabe von Bedarf und Kompetenz der Lehrgang in weiteren Unterrichtssprachen angeboten werden.

§ 7. Kosten des Lehrgangs

  1. Zur kostendeckenden Führung des Lehrgangs wird ein Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Lehrgangsleitung von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festgesetzt und bei Bedarf den budgetären Erfordernissen angepaßt.
  2. Bei Überschreitung der Mindeststudiendauer kann eine zusätzliche Studiengebühr zur Abdeckung der fortgesetzten Betreuung der Studierenden eingehoben werden.
  3. Mit Zustimmung der zuständigen akademischen Behörde kann der Lehrgang auch in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
  4. Der zuständigen akademischen Behörde ist jährlich ein Finanzbericht zur Gebarung des Lehrganges vorzulegen.

 

Zulassung

§ 8. Zulassungsvoraussetzungen

  1. Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang "Environmental Engineering and Management" ist der Abschluß eines Diplomstudiums an einer inländischen Universität oder einer Fachhochschule oder ein gleichwertiger Abschluß einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
  2. Eine dem Abs. 1 vergleichbare Qualifikation kann anerkannt werden und obliegt der Feststellung durch die Lehrgangsleitung. Voraussetzung dafür ist jedenfalls mehrjährige einschlägige Berufspraxis.
  3. Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann von der Lehrgangsleitung verlangt werden (siehe § 7 Abs. (2)).

§ 9. Studienplätze

  1. Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze.
  2. Die Höchstzahl der Studienplätze je Lehrgang ist von der Lehrgangsleitung unter Berücksichtigung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte festzusetzen.
  3. Die Vergabe von Studienplätzen erfolgt in Reihenfolge verbindlicher Anmeldung nach Nachweis der Erbringung sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen.

§ 10. Zulassungsverfahren

  1. Die Zulassung zum Universitätslehrgang "Environmental Engineering and Management" erfolgt nach Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen durch die Lehrgangsleitung.
  2. Die Lehrgangsleitung kann jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch und zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis erforderlicher Zulassungsvoraussetzungen auffordern. Bei Zulassung nach § 9 Abs. (2) muß dieser Schritt jedenfalls erfolgen.

 

 

Studienprogramm

§ 11. Lehrveranstaltungen

  1. Das Unterrichtsprogramm des Studienlehrgangs "Environmental Engineering and Management" umfaßt mindestens 50 Semesterstunden.
  2. Die Lehrveranstaltungen jeweils für einen Lehrgang sind in Form von Unterrichtsblöcken als Vorlesungen (VO), Praktika (UE) oder als Projektunterricht (PR), der auch in Form von Exkursionen abgehalten werden kann, von der Studienleiterin bzw. dem Studienleiter geeignet festzulegen.
  3. Teile des Studiums können, sofern pädagogisch, didaktisch und organisatorisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. § 8 UniStG gilt.
  4. Die inhaltlichen Schwerpunkte, die Lernziele sowie die Termine der Lehrveranstaltungen sind zeitgerecht in geeigneter Form bekanntzugeben.

 

§ 12. Unterrichtsfächer

Lehrinhalte:

Semester- stunden:

Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen:

1

Mathematik; Statistik

1,5

VO

2

Angewandte Physik

1,5

VO

3

Umweltrelevante Grundlagen der Chemie und chemischen Analytik

2

VO

4

Ökologie (Biologie / Mikrobiologie, Toxikologie, Botanik)

2

VO

5

Einführung in die Geologie

1

VO

6

Engineering / Umwelttechnologien

1,5

VO

7

Prozeßanalyse und Bewertung

1,5

VO

Luftreinhaltung und Lärmschutz:

8

Schadstoffe und ihre Wirkung

1,5

VO

9

Schadstoffausbreitung

1

VO

10

Emissions- / Immissionsmeßtechnik

2

VO

11

Probenahme und Analysenmethoden

1,5

VO

12

Luftreinhaltung / Abluftreinigung

2

VO

13

Akustik und Lärmschutz

1

VO

Gewässerschutz und Abfallwirtschaft:

14

Gewässerkunde, Gewässerschutz

1

VO

15

Hydrobiologie

1

VO

16

Abwasserbehandlung / Trinkwasseraufbereitung

2

VO

17

Deponietechnik und Altlastensanierung

1,5

VO

18

Müllbehandlungsverfahren

2

VO

19

Recycling

2

VO

Ausgewählte Beispiele der Umwelttechnik:

20

Kraftwerke

1

VO

21

Rauchgasreinigung

1

VO

22

Hausbrand, Industrie und Verkehr

1

VO

23

Produktionsintegrierter Umweltschutz

1

VO

24

Alternativenergien

1

VO

Lehrinhalte:

Semester-stunden:

Umweltgesetzgebung:

25

Grundlagen der Umweltgesetzgebung

2

VO

26

Umweltverträglichkeitsprüfung

1,5

VO

27

Fallstudien, Beispiele

2,5

PR

Management:

28

Projektmanagement

2

VO

29

Budgetierung und Controlling

1,5

VO

30

Human Resources Management

1

VO

31

Öffentlichkeits- und Medienarbeit

1

VO

32

Behördenengineering

1

VO

33

Qualitätssicherung / TQM

1

VO

34

Zertifizierung (EMAS, ISO 14000)

1

VO

35

Umweltcontrolling

1

VO

Praktika und Projektarbeiten:

36

Projektarbeiten

14

PR

37

Praktika (Luft, Wasser, Boden und Meßtechnik)

8

UE

 

 

 

 

§ 13. Prüfungsordnung

  1. Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen.
  2. Die Abschlußprüfung ist in den Pflichtfächern in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen. Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem leiter abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Lehrgangsleitung eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
  3. Darüber hinausgehend ist eine abschließende Projektarbeit (Master Thesis) in Form einer Hausarbeit zu erstellen. Das Thema ist von der bzw. dem Studierenden vorzuschlagen und in Übereinstimmung mit der Lehrgangsleitung festzulegen. Mit der Projektarbeit ist die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen.
  4. Vor der Beurteilung der Projektarbeit muß ein positiver Abschluß aller anderen Prüfungsfächer des Lehrgangs vorliegen.
  5. Bezüglich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten die Bestimmungen des UniStG.

§ 14. Beurteilung

  1. Die Beurteilung aller Prüfungsarbeiten erfolgt anhand einer fünfstufigen Notenskala von Note 1 (sehr gut) bis Note 5 (nicht genügend).
  2. Bei positivem Abschluß (Noten 1 bis 4) aller Prüfungsfächer gilt der Lehrgang als "bestanden".
  3. Wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als "gut" und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung "sehr gut" erteilt wurde, hat die Gesamtbeurteilung des Lehrgangs "mit Auszeichnung bestanden" zu lauten.

 

Abschluß

§ 15. Abschluß

  1. Nach positiver Beurteilung aller Pflichtfächer gemäß Studienplan und positiver Beurteilung der abschließenden Projektarbeit (Master Thesis) ist der bzw. dem Studierenden auf deren bzw. dessen Antrag ein Abschlußzeugnis auszustellen.
  2. Nach Maßgabe der Verordnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist der Absolventin bzw. dem Absolventen der akademische Grad "Master of Advanced Studies (Environmental Engineering and Management)" "MAS (Environmental Engineering and Management)" zu verleihen.